Urlauber-Klage abgewiesen :Diebstahl als Lebensrisiko

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Reiseveranstalter muss Schaden nicht ersetzen, wenn der Zimmersafe geknackt wird

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Spuren von einem Brecheisen an der Zimmertür im Ferienhotel in der "Dom Rep" - da hätten die Urlauber besser sofort mit ihrem Reisebüro reden sollen. Das taten sie aber nicht. Und als die Langfinger wiederkamen und nun auch das Bargeld der Deutschen klauten, war es für diese zu spät. "Ein Diebstahl aus dem Hotelsafe stellt in der Regel keinen Reisemangel dar", sagt dazu das Amtsgericht München. "Das gehört zum allgemeinen Lebensrisiko."

Die Eheleute hatten für das Jahresende 2014 bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. In der zweiten Woche wurde in ihr Hotelzimmer eingebro-chen, der Safe im Kleiderschrank geknackt: 666 Euro und 108 US-Dollar in bar waren weg. Nun verlangte das Paar Schadensersatz von dem Reiseveranstalter. Denn an der Zimmertüre hätten sich bereits beim Einzug alte Einbruchspuren befunden, sagen sie. Fast drei Stunden habe es gedauert, bei der örtlichen Polizei Anzeige zu erstatten. "Aus Angst vor weiteren Einbrüchen konnten wir den Urlaub nicht mehr genießen", sagen die Eheleute.

Der Fall landete vor dem Münchner Amtsgericht: 756,98 Euro klagten die unzufriedenen Touristen als Ersatz für das entwendete Geld ein. Außerdem meinten sie, dass die Reise wegen des Diebstahls mangelhaft war und wollten auch Schadensersatz wegen des vertanen Urlaubs, insgesamt 167 Euro für sechs Tage. "Der Reiseveranstalter hätte besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Reisenden treffen müssen", sagten sie.

Das sah die Richterin aber anders: Der Diebstahl als solcher stelle keinen Reisemangel dar - "auch wenn er den Erholungserfolg beeinträchtigt". Ein Diebstahl sei eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre, sagte die Richterin.

"Allein die Tatsache, dass sich möglicherweise an der Hotelzimmertüre alte Einbruchsspuren befunden haben, bedeute nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet sei und der Veranstalter daher verpflichtet gewesen wäre, weitergehende Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen." Die Reisenden hätten andernfalls schon schlüssig darlegen müssen, dass es in diesem Hotel aufgrund eines Sicherheitsfehlers wiederholt zu Einbrüchen gekommen sei, von denen der Veranstalter gewusst habe, so das Gericht.

Das Urteil (Az.: 275 C 11538/15) ist rechtskräftig.

© SZ vom 05.12.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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