Unterlassungserklärung abgelehnt:Knobloch gewinnt vor Gericht

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Präsidentin der Kultusgemeinde darf Abraham Melzer als Antisemiten bezeichnen

Von Stephan Handel

Der deutsch-jüdische Verleger Abraham Melzer ist mit einer Klage gegen Charlotte Knobloch, Vorsitzende der Israelitischen Kultusgemeinde, gescheitert. Danach ist es Knobloch nicht verboten zu behaupten, Melzer sei "für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt". Melzers Klage auf Unterlassung dieser Aussage wies das Landgericht München ab. Knobloch hatte teilweise Erfolg mit einer Widerklage, die Melzer bestimmte Äußerungen untersagen sollte.

Im September 2016 sollte Melzer in München einen Vortrag halten. Knobloch schrieb im Vorfeld eine Mail an die Verantwortlichen und benutzte darin die nun monierte Formulierung. Daraufhin wurde der Vortrag abgesagt. Eine von Melzer beantragte Einstweilige Verfügung hatte das Landgericht im November 2016 erlassen - darin war Knobloch die Äußerung zunächst verboten worden. In der Hauptsache hat die gleiche Kammer des Landgerichts nun jedoch anders entschieden.

Im Verkündungstermin verlas Petra Gröncke-Müller, die Vorsitzende der 25. Zivilkammer, nur den Tenor des Urteils. Die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung wurden wenig später per Pressemitteilung nachgeliefert. Danach konnte Knoblochs Anwalt "durch weiteren Sachvortrag ausreichende Gesichtspunkte dafür benennen, dass sie den Kläger als für seine antisemitischen Äußerungen berüchtigt beurteilen konnte".

So sei er bei einer Konferenz "Palestinians in Europe" aufgetreten und habe dort unter anderem über Demonstrationen gesprochen, bei denen Parolen wie "Jude, Jude, feiges Schwein", "Scheiß Juden, wir kriegen euch" oder "Hamas, Hamas, Juden ins Gas" skandiert worden seien. Melzer nannte das in seiner Rede "eine durchaus verständliche Reaktion, für die sich keiner entschuldigen muss". Die Parolen seien aber "nicht ,judenfeindlich' sondern schlimmstenfalls antiisraelisch, anti-zionistisch und ein Ausdruck von Wut, des Zorns und Verzweiflung". Diese Aussage wertete das Gericht im Urteil so, dass die Beklagte - also Charlotte Knobloch - das Verhalten des Klägers, also Melzers, "ohne jeden Zweifel als antisemitisch beurteilen" konnte und durfte.

Nach Bekanntwerden von Knoblochs Intervention gegen Melzers Vortrag hatte dieser in seinem Blog geschrieben, Knobloch sei "regelrecht berüchtigt für ihre antidemokratische Gesinnung und rassistischen Äußerungen", so ihre ursprüngliche Formulierung parodierend. Dagegen wehrte sich Knobloch mit einer Widerklage, welche teilweise Erfolg hatte: "Rassistische Ausfälle" dürfen ihr laut Gericht nicht unterstellt werden; es sah keine Anhaltspunkte in Knoblochs Verhalten, die eine solche Beurteilung rechtfertigen hätten können. Sollte Melzer gegen dieses Verbot verstoßen, so droht ihm für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro. Nicht untersagt wurde hingegen die Formulierung "antidemokratische Gesinnung" - sie sei, so das Gericht, "noch von der Meinungsfreiheit gedeckt".

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, dagegen ist das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht möglich. (Az. 25 O 1612/17)

© SZ vom 20.01.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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