Straßenverkehrsordnung:Verwirrende Regeln

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Viele Verkehrsteilnehmer wissen nicht, was in Fahrradstraßen, auf Radwegen und an Ampeln gilt

In München gibt es eine einfache Verkehrsregel, die nirgendwo niedergeschrieben ist, sie lautet: Autofahrer regen sich über Radler auf, Radler regen sich über Autofahrer auf. Und der Konflikt dieser beiden Spezies wird gerne über wildes Hupen respektive unflätiges Schimpfen seitens der Radfahrer ausgetragen. Zu beobachten ist dies besonders häufig an Fahrradstraßen, die es zwar schon seit 2003 in der Stadt gibt, die in jüngerer Zeit aber deutlich mehr geworden sind. Viele Auto- wie auch Radfahrer sind mit den dort gültigen Regeln nicht sonderlich vertraut. So stößt das Recht der Radler, nebeneinander fahren zu dürfen, den motorisierten Kontrahenten zuweilen auf. Diese wissen oft nicht, dass sie gegebenenfalls langsam hinter den Fahrrädern herfahren müssen, wenn sie nicht problemlos vorbeikommen. Gleichzeitig gilt an Kreuzungen bisher immer noch die Rechts-vor-Links-Regelung, wenn es nicht anders ausgeschildert ist. Dies wird von vielen Radlern aber ignoriert, weil sie glauben, generell Vorfahrt zu haben.

Überhaupt halten sich so manche populäre Irrtümer, wenn es um die Frage geht, wer wo fahren darf oder soll - und auch das führt regelmäßig zu Konflikten. So dürfen Räder auf der Straße fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden ist. Den müssen sie nur benutzen, wenn ein blaues Schild auf ihn hinweist. Trotzdem hat sich unter Rennradfahrern die urbane Legende verbreitet, sie dürften die Autospur grundsätzlich nutzen - das ist falsch.

Aber was wäre eine Straßenverkehrsordnung ohne Spitzfindigkeiten: Wenn ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg "objektiv unbenutzbar" ist, müsse man ihn nicht befahren, sagt der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) - wenn er vereist ist zum Beispiel, von Pflanzen überwuchert oder von falsch geparkten Autos blockiert. Und hier geht es dann um Details: Denn das Kriterium der Unbenutzbarkeit sei im Einzelfall unterschiedlich eng zu fassen, heißt es beim ADFC: Mit einem Mountainbike kann man auch löchrige Radwege gut befahren, mit einem dünnbereiften Rennrad allerdings nicht mehr. Doch allein die Tatsache, dass man sein Rennrad nicht voll ausfahren kann, werde in der Regel nicht als Grund zum Ausweichen auf die Fahrbahn anerkannt.

Direkt damit zusammen hängt der Irrtum, dass für Radfahrer die Fußgängerampel gilt, wenn keine eigene Radampel vorhanden ist. Auch dies ist nicht so einfach: Wenn der Radfahrer auf der Fahrbahn fährt, gilt für ihn die allgemeine Verkehrsampel. Wenn eine besondere Radfahrerampel angebracht ist, müssen Radfahrer auf dem Radweg diese beachten. Fährt der Radfahrer auf dem Radweg und es gibt kein besonderes Fahrradsignal, gilt wieder das allgemeine Lichtsignal. Lichtzeichen für Fußgänger gelten für Radfahrer grundsätzlich nicht mehr. Bis Ende dieses Jahres besteht aber eine Übergangsregelung zur Beachtung von Fußgängersignalen, es gilt: Wenn ein Radweg ohne jegliche Trennung an einem Fußweg entlangläuft, so gilt für den Radler die Fußgängerampel. Eine Regelung, die eher Verwirrung stiftet - und die somit sinnvollerweise künftig verschwindet.

© SZ vom 12.12.2016 / schub - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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