O2 vor Gericht:Verwirrende Verträge

Lesezeit: 1 min

Telekommunikationsanbieter muss Preise erkennbar gestalten

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Als eine Art Überraschungsei hat sich der Telefonvertrag entpuppt, den eine Kundin in einem Laden des Münchner Telekommunikationsanbieters O2 unterschrieben hat. Sie glaubte, eine Telefon- und Internet-Flatrate zum monatlichen Preis von 14,99 Euro gebucht zu haben. Tatsächlich wurden ihr dann aber regelmäßig fünf Euro mehr in Rechnung gestellt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen nahm diesen Fall zum Anlass für eine Klage gegen Telefónica Germany, wie der am Rande des Olympia-Parks im Uptown-Hochhaus residierende Konzern inzwischen offiziell heißt. Das Landgericht München I hat die Telefonfirma nun dazu verurteilt, diese kryptische Preisgestaltung zu unterlassen.

Die Münchnerin hatte sich auf ein Festnetzangebot eingelassen, das O2 als" Community-Flatrate" bezeichnete. Dazu sollte die Frau von einem "Kombi-Vorteil" profitieren können, da sie auch einen Mobilfunktarif von Telefónica benutzt. Sie ging davon aus, dass sie einen monatlichen Preis von 14,99 Euro zu bezahlen habe. Dabei war ihrer Aufmerksamkeit offenbar eine extra anzukreuzende Klausel entgangen, derzufolge sie mit ihrer Unterschrift lediglich einen Antrag auf Prüfung dieses Flatrate-Kombi-Paketes stellte. "Kann dieser nicht oder nur teilweise gewährt werden, weicht der oben genannte Preis ab", heißt es da im Kleingedruckten. Offenbar sah der Konzern später dann keine Veranlassung, solch eine Vergünstigung zu "gewähren" und forderte 19,99 Euro ein.

Nach Meinung der Verbraucherschützer ist das ein Verstoß gegen die Vorschrift, bei Angeboten die jeweiligen Endpreise anzugeben sowie das "Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit" zu beachten. Die 33. Zivilkammer gab dem klagenden Bundesverband recht. Es genüge nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, mit dem der Kunde den Endpreis dann selbst zu ermitteln habe, meint das Gericht. Es sei selbstverständlich auch nicht ausreichend, überhaupt irgendwelche Preisangaben zu machen - "diese müssen natürlich auch zutreffen". Endpreise müssten leicht erkennbar, deutlich lesbar und dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein, sagt die Kammer. Dem Konzern wurde unter Androhung von 250 000 Euro Ordnungsgeld diese Form der Preisgestaltung untersagt. Das Urteil (Az.: 33 O 1700/14) ist noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 02.01.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: