Nachbarschaftsstreit:Kein Vereinsheim im Ladenlokal

Lesezeit: 1 min

Amtsgericht untersagt auf Antrag der Nachbarn Nutzung der Räume

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wenn sich Leute aus Kleinasien zum geselligen Beisammensein einfinden, kann es schnell laut und lustig werden. Für unmittelbare Nachbarn ist das womöglich weniger unterhaltsam, wie ein Nachbarstreit in der Maxvorstadt zeigt. Ein Heimatverein hatte 2013 ein Ladenlokal im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses gekauft und als Vereinsheim genutzt. Die Nachbarn klagten vor dem Amtsgericht München und bekamen Recht: "Sieht die Teilungserklärung als Nutzungsart ,Laden' vor, ist es dem Eigentümer in der Regel untersagt, die Räume als Vereinsheim zu nutzen", sagt die Richterin.

Der eingetragene Verein nutzte die Räume für Lesungen aber auch für Tanzunterricht. Die übrigen Eigentümer und Mieter beschwerten sich über Gerüche und Geräusche, die sie erheblich beeinträchtigen. Vor allem in den Abendstunden und an den Wochenenden sei stets eine Vielzahl von Personen anwesend, dann werde auch der gesamte Innenhofbereich genutzt, wo gegessen, laut miteinander gesprochen, gespielt und Lärm verursacht werde. Dies geschehe an nahezu allen Wochentagen und bis in die späten Abendstunden.

Die Eigentümergemeinschaft vertrat vor Gericht die Meinung, dass die Nutzung als Vereinsheim samt Essens-und Getränkeausgabe sowie "Öffnungszeiten" an sämtlichen Wochentagen nicht mit der ursprünglich genehmigten Zweckbestimmung als Laden zu vereinbaren sei. Der Heimatverein meinte dagegen, dass diese Immobilie schon immer, seit der Fertigstellung des Gebäudes im Jahr 1981, als Unterrichtsraum genutzt worden sei.

Die Amtsrichterin stellte nun fest, dass es der Verein in Zukunft es zu unterlassen habe, die Räume als Vereinsheim zu nutzen. Sie verwies dabei auf die verbindliche Zweckbestimmung in der Teilungserklärung. Durch sie werde das Recht des Eigentümers eingeschränkt: "Zwar untersagt die Bezeichnung ,Laden' nicht jede abweichende Nutzung, nicht erlaubt sind aber jedenfalls Nutzungsarten, die mehr stören, als die angegebene Nutzungsart", sagt das Gericht. Es "ist davon auszugehen, dass die Nutzung als Vereinsheim/Vereinslokal schon im Hinblick auf die Geräusch- und auch Geruchsbelästigungen, zum Beispiel durch Rauch und Essengerüche erheblich mehr stört, als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung".

Im Urteil steht auch: "Schon durch die mit Gesprächen verbundene Geräuschentwicklung ist von einer größeren Störung als durch den Betrieb eines Ladens auszugehen, den die Kunden nach Abwicklung ihrer Einkäufe wieder verlassen." Darauf, dass die Räume schon früher nicht als "Laden" genutzt wurden, komme es nicht an, sagt die Richterin.

Das Landgericht München hat die Berufung dagegen abgewiesen, damit ist das Urteil (Az 482 C 18351/15 WEG) nun rechtskräftig.

© SZ vom 15.11.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: