Mieturteil:Zu früh gekündigt

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Richterin sieht keinen konkreten Eigenbedarf des Vermieters

Von Stephan Handel

Kaum etwas Komplizierteres und Konfliktträchtigeres gibt es im Mietrecht als den Eigenbedarf: Warum, sagt der Immobilienbesitzer, soll ich über die Wohnung, die ich gekauft und bezahlt habe, die mir gehört, nicht verfügen dürfen, wenn ich sie benötige, für mich oder meine Familie. Warum, sagt der Mieter, soll ich meine Wohnung hergeben, für die ich doch einen rechtsgültigen Mietvertrag unterschrieben habe. In einem Fall, den das Münchner Amtsgericht kürzlich entschieden hat, kam erschwerend hinzu, dass der Mieter, der hinausgeklagt werden sollte, im Rollstuhl sitzt und seine Wohnung selbst behindertengerecht umgebaut hat.

Der Vermieter hingegen verhedderte sich in seinen leicht unübersichtlichen Familienverhältnissen: Er hat eine Tochter aus erster Ehe, eine mit seiner jetzigen Frau, die wiederum ebenfalls eine Tochter aus einer früheren Beziehung hat. Die Wohnung in Obergiesing, die der Mieter seit 1998 bewohnt, hatte er im Herbst 2016 gekauft; im April 2017 kündigte er dem Mieter: Die beiden älteren Töchter sollten dort zusammen einziehen. Sie studierten zwar beide noch im Ausland, aber würden demnächst nach München zurückkehren.

Im Gerichtsverfahren allerdings sollte dann nur noch die Stieftochter des Vermieters die Wohnung benötigen; die leibliche Tochter des Mannes wolle vorerst im Ausland bleiben. Die Stieftochter jedoch hatte noch nichts getan, um ihr Studium in München anzugehen, es gab weder eine Vormerkung an der Uni noch eine Anmeldung. Das begründete der Vermieter damit, dass ihre Studienfächer zulassungsfrei seien und zuerst die Wohnungsfrage geklärt werden sollte.

Das Vorbringen des Mieters gegen die Kündigung - Härtefall wegen der Behinderung und seiner eigenen Umbauten - brauchte die Richterin am Ende gar nicht für ihre Entscheidung: "Das Gericht konnte", so die Urteilsbegründung, "nicht davon überzeugt werden, dass zum Zeitpunkt der Kündigung der erforderliche konkrete Nutzungswille der Töchter des Klägers vorlag."

Die Richterin vermutete eine sogenannte "Vorratskündigung" - also eine Kündigung für einen Fall, der vielleicht einmal in der Zukunft geschehen kann, aber im Moment noch nicht eingetreten ist. Das ist aber nicht erlaubt. "Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Klagepartei bisher weder ausreichend geklärt hatte, ob die Tochter ihr Studium hier tatsächlich fortsetzen kann. noch dass in diesem Zeitraum eine Vormerkung oder Anmeldung erfolgte." Eine zunächst eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück, so dass das Urteil nun rechtskräftig ist. (AZ: 422 C 14015/18)

© SZ vom 01.07.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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