Verwaltungsgericht München:Trunkenheit am Lenker

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Wer seinen Führerschein liebt, der fährt Rad. Von wegen. Ein Münchner Student, der mit 1,96 Promille auf dem Fahrrad erwischt wurde, muss zum Depperltest. Zu Recht, befindet das Verwaltungsgericht.

E. Müller-Jentsch

Fasching, Biergartenzeit, Oktoberfest, Weihnachtsfeiern - es gibt viele Gründe, beim geselligen Treffen mit Freunden das Auto daheim zu lassen. Wer seinen Führerschein liebt, der tritt am Besten in die Pedale - denken viele.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: 1,6 Promille machen selbst Fahrradfahrer zu Fußgängern. (Foto: dpa)

So auch ein Münchner Student, der nachts gegen 4.30 Uhr wegen seiner Schlangenlinien einer Polizeistreife auffiel. Die Beamten ließen den Radler blasen: umgerechnet hatte er 1,96 Promille. Jetzt ist der junge Mann nicht nur seinen Führerschein los. Ihm wurde durch die Führerscheinbehörde auch das Radeln verboten - und zwar zu Recht, wie ihm am Mittwoch das Verwaltungsgericht München bestätigte ( Az.:M6b10.586).

Was bei vielen Bier- und Weinfreunden noch Erstaunen auslöst, ist gängige Rechtsprechung: Wer mit mehr als 1,6 Promille am Lenker erwischt wird, muss erst den sogenannten Idiotentest bestehen, bevor er wieder auf ein Fahrrad steigen darf.

Im konkreten Fall war die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nicht zur Zufriedenheit des Studenten ausgefallen. Deshalb legte er sie der Führerscheinbehörde gar nicht erst vor, sondern verlangte eine Nachbesserung des Gutachtens. Er wollte nämlich nachweisen, dass er sehr wohl zwischen Trinken und Fahren unterscheiden könne und niemals das Auto benutzt habe, wenn es feucht-fröhlich werden könnte. "Die Benutzung des Fahrrades ist meine bewusste Strategie zur Vermeidung von Autofahrten", sagte er.

Dass man ihm den Führerschein nimmt, würde der junge Mann so gar noch akzeptieren. Die Nutzung des Fahrrades zählt er aber "zum Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit." Deshalb habe doch der Gesetzgeber das Radeln bewusst für alle fahrerlaubnisfrei gehalten, meinte er, "sogar für Kinder und alte Menschen".

Der Einzelrichter der Kammer 6b konfrontierte den Studenten mit der aktuellen Rechtsprechung. Tatsächlich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst im Mai in einem anderen Fall festgestellt: "Nimmt eine Person mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil, so ergeben sich hieraus nicht nur Zweifel an seiner Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken."

Betrunken zu sein, bedeute mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Und bei solch einer Person lasse sich dann erst durch den MPU-Test klären, "ob es verantwortet werden kann, ihm weiterhin die Verkehrsteilnahme mit nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge zu ermöglichen".

Wenn ein solches Gutachten aber nicht vorgelegt werde, dürfe die Führerscheinbehörde stets davon ausgehen, dass der Betroffene weder zum Autofahren noch zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge geeignet sei. Die Gefährdung durch einen betrunkenen Radler sei nämlich nicht unbedingt geringer als durch einen alkoholisierten Kraftfahrer, sagen die Richter. Allein schon, weil alle Autofahrer zwingend verpflichtet seien, Radlern auszuweichen, die ihnen als Hindernis in die Quere kommen.

© SZ vom 26.08.2010 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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