Nordbad: Familie fordert Schadenersatz:Baden verboten

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Ein Streit im Becken - und schon hatte eine Familie Hausverbot im Nordbad. In ihrer Not fuhren die ungeliebten Badegäste in die Erdinger Therme. Aber das Geld für die S-Bahn-Fahrt wollten sie sich erstatten lassen - von den Stadtwerken.

E. Müller-Jentsch

Für ein zu Unrecht erteiltes Hausverbot müssen die Stadtwerke München keinen Schadensersatz zahlen. Geklagt hatte ein Münchner Ehepaar, das mit seinen fünf Kindern nahezu täglich ins Nordbad zum Planschen ging. Als die Familie wegen einer Zankerei Hausverbot erhielt, wich sie zum täglichen Badevergnügen in die Therme Erding aus. Dann wurde das Verbot aber wegen eines Formfehlers aufgehoben, und die Badefreunde verlangten von der Stadt 750 Euro für die Fahrtkosten nach Erding. Mit dieser Schadensersatzforderung gingen sie nun aber vor dem Amts- und Landgericht München baden.

Das beheizte Außenbecken im Münchner Nordbad. (Foto: Stephan Rumpf)

Eines der Kleinkinder der Familie hatte im Sommer 2005 bei einem der täglichen Besuche im Außenbecken des Nordbades zu weinen begonnen. Als sich eine andere Schwimmerin des Kindes annehmen wollte, geriet sie mit dem Vater in Streit. Weil der Zank gar nicht enden wollte, erteilte der Bademeister der Familie für ein Jahr Hausverbot.

Daraufhin fuhren die Münchner regelmäßig in die Therme Erding. Zugleich klagten sie gegen die Stadtwerke vor dem Amtsgericht München gegen das Badeverbot im Nordbad. Sie bekamen recht: Bei einem Hausverbot dieses Umfanges hätte es zuvor einer Abmahnung bedurft, stellte der Richter fest.

Nun durften die Münchner zwar wieder in ihr Lieblingsschwimmbecken springen. Doch auf den Kosten für die S-Bahnfahrten nach Erding wollten sie nicht sitzenbleiben und reichten erneut Klage gegen die SWM ein: Mindestens 750 Euro sollte ihnen der kommunale Betetrieb bezahlen - schließlich habe die SWM ihre quasi monopolartige Stellung ausgenutzt.

Keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten

Erneut musste ein Amtsrichter entscheiden, diesmal tat er es allerdings nicht wieder zugunsten der Familie: Diese habe keinen Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten, stellte er fest, weder aus einer Vertragsbeziehung noch aus sonstigen Gründen.

Bei Erteilung des Hausverbotes habe gar keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestanden: "Bei jedem einzelnen Schwimmbadbesuch wird mit dem Lösen der Eintrittskarte ein neuer Vertrag abgeschlossen, der mit dem Verlassen des Bades beendet wird", erklärte der Jurist den Eltern. Das Hausverbot sei ihnen aber nachträglich erteilt und schriftlich nach Hause übersandt worden.

Und auch "sonstiges Recht" der Familie sei nicht verletzt worden. Dieser Begriff steht im Bürgerlichen Gesetzbuch neben schadenserssatzpflichtigen Verletzungen an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Hier käme allenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger als "sonstiges Recht" in Betracht, erläuterte der Richter. Da die Familie das Bad einige Zeit lang nicht mehr benutzen konnte, sei lediglich ihre Sozialsphäre betroffen gewesen, die vom Gesetz in geringerem Umfang geschützt wird als etwa die Privatsphäre. "Schadensersatzansprüche kämen hier allenfalls in Betracht, wenn die Familie öffentlich herabgewürdigt worden wäre", sagte der Richter. Da das Hausverbot aber diskret nach Hause geschickt worden sei, stehe das nicht zur Debatte.

Und auch wenn die Stadtwerke faktisch eine Monopolstellung im Wohnbereich der Familie habe, so könne von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ihrer Kunden dennoch keine Rede sein: Die SWM habe doch an die Wirksamkeit ihres Hausverbotes geglaubt.

Das wollte nun die Familie nicht glauben und legte Rechtsmittel beim Landgericht MünchenI ein. Weil ihnen die Richter dort aber schon im Vorfeld mitteilten, dass sie den Fall nicht anders beurteilen würden, zog die Familie die Berufung schließlich zurück.

Das Urteil des Amtsgerichts (Az.:163C21065/09) ist damit rechtskräftig.

© SZ vom 11.01.2011 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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