Zwei Jahre Laufzeit für Urnengrab:Totenruhe ist in Olching gewahrt

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Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Friedshofssatzung ab

Eine Beschränkung der Friedhofs-Ruhezeit für Urnen auf nur zwei Jahre ist zulässig und verletzt nicht den postmortalen Persönlichkeitsschutz oder das Gebot der Totenruhe. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig. Der Vorsitzende Richter erklärte, aus Artikel eins des Grundgesetzes, in dem das postmortalen Persönlichkeitsrecht verankert ist, ließen sich keine Mindestfristen für die Ruhezeit von Urnen ableiten.

Das Gericht wies die Revision einer Klägerin aus Olching zurück. Sie sah in der Friedhofssatzung der Stadt einen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen die Menschenwürde. Die Kommune beschränkte die Mindestruhezeit für Urnen mit Ascheresten Verstorbener in Gräbern und Urnennischen seit 2016 auf zwei Jahre. Danach ist eine Umbettung der Urnen in ein anonymes Urnensammelgrab auf dem Friedhof möglich. Die Ruhezeit für Leichen in Särgen beträgt indes zehn Jahre.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte in seinem Urteil der Argumentation der Vorinstanz. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hatte die Klage im Januar 2018 mit der Begründung abgewiesen, es handele sich nicht um eine entwürdigende Behandlung der sterblichen Überreste. Angehörige könnten das Nutzungsrecht eines Grabes verlängern und nur in Ausnahmefällen greife tatsächlich die Mindestruhefrist von zwei Jahren. Denn die Olchinger Friedhofssatzung sieht vor, dass beim Ersterwerb einer Grabstelle das Nutzungsrecht auf mindestens zwölf Jahre festgesetzt ist und dadurch auch Urnen vor einer Umbettung geschützt sind.

Die Leipziger Richter wiesen in der Verhandlung überdies darauf hin, dass die Asche in der Urne bei einer Umbettung unberührt bliebe und damit die Totenruhe weniger gestört werde als etwa bei einer Exhumierung. Die längeren Ruhezeiten für Leichen in Särgen seien in der Dauer der Verwesungsprozesse begründet. Dieser Sachgrund greife aber bei Totenasche in Urnen nicht. Insofern seien die unterschiedlichen Ruhefristen nicht gleichheitswidrig, so die Richter in ihrer Begründung. (Az. BVerwG 6 CN 1.18)

© SZ vom 21.06.2019 / KNA - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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