Kommentar:Eine Regelung wäre besser

Ob eine Speisestätte auch eine Kundentoilette vorhalten muss, liegt im Ermessen des Landratsamtes. Dem Gästewohl dient das nicht

Von Karl-Wilhelm Götte

Es ist schon erstaunlich: Das Rauchen in einer Gaststätte ist geregelt, die Hygiene dort sowieso, genauso wie die Lagerung und Verwendung von Lebensmitteln. Ob es dort jedoch eine Besuchertoilette gibt oder nicht, dafür gibt es keine Vorgaben. Da entscheidet der Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörden, also der Landratsämter. Kopfschütteln löst auch der abwegige Einfall des Gesetzgebers aus, zu unterscheiden, ob Lokale alkoholische Getränke ausschenken oder nicht. Alkoholfreie Gaststätten sind vom Toilettenzwang befreit. Welch ein Unsinn. Trinker von Apfelschorle, die in Bayern häufig nur großformatig im halben Liter angeboten wird, können ein Lied davon singen, welchen Blasendruck gerade dieses Getränk hervorrufen kann.

Wo beginnt der Ermessensspielraum für das Landratsamt, wo hört er auf? Das hängt wohl vom jeweiligen Sachbearbeiter ab. Darf das so sein? Damit hat der eine nicht zu unterschätzende Entscheidungsgewalt. Im Eichenauer Fall entschied das Landratsamt, dass keine Toilette nötig ist, obwohl es in der Metzgerei Sitzplätze gibt und zum Essen auch alkoholische Getränke gekauft werden können. Wohin nun mit dem Blasendruck bei einem oder nach einem Besuch der Metzgerei? Die Umgebung in Eichenau - mitten im Ort - lässt selbst für Männer eine schnelle nicht Entlastung zu.

Keine Toilette vorzuhalten, spart Geld. Es ist also verständlich, wenn eine Imbisskette darauf verzichten will. Doch dem Gesetzgeber sollten auch die Bedürfnisse der Bürger verständlich sein. Deshalb gehört per Gesetz oder Verordnung wieder geregelt, wann eine Toilettenpflicht für Lokale oder Anbieter von Speisen und Getränken greift und wann nicht.

© SZ vom 21.09.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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