Gestaltung und Wildwuchs:"In begrenztem Umfang kann es Sinn machen"

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Die BBV wünscht sich eine Gestaltungssatzung für Fürstenfeldbruck und hat Mauern und Zäune im Blick. Stadtbaurat Martin Kornacher sieht freilich auch Hürden bei der Durchsetzung eines solchen Regelwerks

Interview von Stefan Salger

Fürstenfeldbruck - Die Brucker Bürgervereinigung wünscht sich eine Gestaltungssatzung, um den Wildwuchs von Mauern und Zäunen zu begrenzen und die Durchlässigkeit für Kleintiere zu verbessern. Im Sommer wird sich der Fachausschuss mit dem recht heiklen Thema befassen. In den sozialen Medien gab es bereits süffisante Kommentare. Credo: Haben die Politiker nichts Besseres zu tun, als den Bürger zu bevormunden? Brucks Stadtbaurat Martin Kornacher könnte sich unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine maßvolle Reglementierung vorstellen.

SZ: Herr Kornacher, was kann eine Gestaltungssatzung bewirken, und wie finden sie so etwas? Martin Kornacher: Eine solche Satzung sollte in erster Linie die Gestaltung regeln und nicht als indirektes Instrument zur Beeinflussung des Nutzungsmaßes oder der Art der Nutzung dienen. Hierfür hat der Gesetzgeber das Baugesetzbuch mit seinen Nebengesetzen vorgesehen. Nur einige wenige Bereiche könnten damit beeinflusst werden, so etwa Fassaden, Mauern oder Grundstückseinfriedungen. Die Antragsteller erhoffen sich ein schöneres Ortsbild, aber bei den betroffenen Bürgern löst das erfahrungsgemäß nicht immer Begeisterung aus. Ich denke, in einem begrenzten Umfang kann das schon Sinn machen, aber für die Verwaltung ist das auch mit einem entsprechenden Arbeits- und Personalaufwand verbunden.

Grundstückseigentümer schätzen ihre Privatsphäre. Aus städtebaulicher Sicht und aus der von Passanten sind Mauern oder andere blickdichte Konstruktionen (wie hier an der Oskar-von-Miller-Straße) aber nicht schön. (Foto: Carmen Voxbrunner)

Weil sie das dann auch kontrollieren muss?

Ja, auch deshalb. Bei Neubauten muss der Bauantrag die Regeln der Gestaltungssatzung erfüllen. Oder es muss ein Befreiungsantrag gestellt werden, dann geht die Angelegenheit in den politischen Fachausschuss.

Was genau kann man denn regeln?

Etwa Farben, Fassadenformen, Materialien oder Bauweisen. Das Produkt eines bestimmten Herstellers darf aber nicht vorgeschrieben werden. Denkbar wäre zum Beispiel, in einer Innenstadt mit historischem Baubestand einen erdfarbenen Farbton vorzugeben. Knallrot oder grün wären dann zum Beispiel nicht zulässig. Die Abgrenzung kann allerdings schwierig werden, Streitfälle können dann vor Gericht landen. Handelt es sich um denkmalgeschützte Gebäude, dann sind durch den Ensembleschutz bestimmte Richtlinien auch ohne Gestaltungssatzung möglich.

Die BBV hat Zäune und Mauern im Blick.

In diesem Bereich ist eine Regelung durchaus vorstellbar. Laut Bauordnung dürfen Einfriedungen bis zwei Meter hoch sein. Wenn Vorgärten einsehbar sein sollen, dann sollten Zäune die Augenhöhe aber nicht überschreiten. Das widerspricht natürlich unter Umständen den Bedürfnissen der Anwohner nach Privatsphäre. Da muss das Gremium sorgsam abwägen. Vorgegebene Regelungen können übrigens auch Arbeit ersparen und zum Beispiel einen Bauantrag überflüssig machen, so wie das für Dachgauben gilt.

Manche Anwohner rechtfertigen Mauern oder Gabionen, also die mit Steinen gefüllten Drahtkörbe, mit Lärmschutz.

Das kann dann schon stimmen, sofern es eine geschlossene Einfriedung ohne Ritzen ist. Gabionen sind da nicht immer wirksam.

Was ist, wenn eine Gestaltungssatzung erlassen wird und ein neuer Zaun oder eine Mauer dagegen verstößt?

Dann müssten sie entfernt werden.

Und was ist mit den Zäunen und Mauern, von denen die BBV Bilder vorgelegt hat?

Die stehen ja schon, also gilt für sie Bestandsschutz. Rückwirkend kann die Regelung nicht erlassen werden.

Mal ganz grundsätzlich - wie könnten Auflagen denn überhaupt kontrolliert werden? Personal dürfte es ja kaum geben. Ist das also nicht eher ein zahnloser Tiger?

Ja.

Und wer bewertet das im Einzelfall, ob ein Zaun oder eine Mauer nun der Satzung entspricht oder nicht?

Diese Aufgabe hat die Stadt als Bauaufsichtsbehörde. Sollte der oder die Betroffene damit nicht einverstanden sein und dagegen klagen, entscheiden die Gerichte.

Könnte man vorschreiben, dass weder Jägerzaun gebaut noch Thujenhecken gepflanzt werden und Holzgatterzäune ausreichend große Lücken haben müssen?

In verallgemeinerter Form grundsätzlich schon.

© SZ vom 05.06.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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