Germering:Sieg für Jungbauern

Lesezeit: 2 min

Gericht bestätigt: Germeringer Verein muss keine Sozialabgaben zahlen

Von Ariane Lindenbach, Germering

Es war ein Schock für die bayerische Jungbauernschaft, als sie den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd erhielt: Knapp 7000 Euro Nachforderung sollte der Verein mit Sitz der Landesgeschäftsstelle in Germering an die Versicherung nachzahlen. Die Begründung lautete, dass die ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden würden und ihre Aufwandsentschädigungen deshalb nicht als sozialversicherungsfrei anerkannt werden könnten. Wie der Verein nun mitteilt, hat er gegen den Bescheid vor dem Sozialgericht München geklagt. Mit Erfolg.

"Diese Ansicht von Ehrenamt hätte nicht nur der Bayerischen Jungbauernschaft e. V. Probleme bereitet, sondern wäre auch ein Präzedenzfall für viele Ehrenamtliche und zahlreiche auf Ehrenamt basierende Organisationen gewesen", begründet der Verein in seiner Mitteilung seine Klage gegen den Bescheid. Tatsächlich ist es gängige Praxis in den Vereinen, den ehrenamtlich Tätigen Aufwandspauschalen zu zahlen. Für diese sind normalerweise keine Beiträge zu den Sozialversicherungen, etwa der Rentenversicherungen, zu entrichten. Doch genau diese Befreiung von der Sozialversicherungspflicht sah die Rentenversicherung im Fall der Jungbauernschaft nicht.

Die Versicherung war im Rahmen einer Betriebsprüfung zu der Erkenntnis gelangt, dass zwölf Personen aus dem Landesvorstand in einem angestelltenähnlichen Verhältnis für den Verein tätig gewesen sind, erläutert Marcus Röhm, im Verein für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Wie er ausführt, "haben alle Mitglieder einen landwirtschaftlichen Hintergrund", die meisten seien in dem Bereich auch hauptberuflich tätig. Auch im der Jungbauernschaft haben die meisten Tätigkeiten einen landwirtschaftlichen Bezug. Das mag es für die Versicherung schwieriger machen, zwischen haupt- und ehrenamtlicher Tätigkeit zu unterscheiden. Jedenfalls erließ die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd im Dezember 2014 einen Bescheid mit der Nacherhebung von Beiträgen aus Aufwandsentschädigungen in Höhe von 6691,49 Euro für den Zeitraum von 2010 bis 2013.

Gegen diesen Bescheid hat der Verein vor dem Sozialgericht München geklagt - und Recht bekommen. Bereits in erster Instanz entschied das Gericht, dass die Ehrenamtlichen weder als Beschäftigte noch als Selbstständige eingestuft werden könnten. "Die Beigeladenen erbringen ihre Dienste aus ideellen Gründen ohne messbaren ökonomischen Nutzen und ohne Blick auf finanziellen Erfolg. Die Klägerin ist weder ein Unternehmen noch unterhält sie einen Betrieb", heißt es bei den Entscheidungsgründen. Und noch etwas eindeutiger: "Die ehrenamtliche Tätigkeit führt in keinem Zweig der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Dies gilt auch, wenn ein konkreter oder pauschal berechneter Aufwendungsersatz gezahlt."

Des weiteren wird auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts verwiesen, die "nahezu wörtlich für die Beigeladenen gilt" über das Ehrenamt eines Kreishandwerkermeisters (B 12 KR 14/16 R). "Die Sache hat natürlich grundsätzlichen Charakter", sagt der Richter Andreas Knipping über das Verfahren. "Die Abgrenzung zwischen den beiden Beschäftigungen ist schwierig", erklärt ein Sprecher der Rentenversicherung.

© SZ vom 13.10.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: