Fürstenfeldbruck:Geschlossene Gesellschaft

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Wirt klagt gegen Strafe für Umgehung des Rauchverbots

Von Julia Bergmann, Fürstenfeldbruck

Der Gastwirt eines kleinen Lokals im Landkreis ist vor das Verwaltungsgericht München gezogen. Er hatte seinen Gästen am Abend des 5. Februars 2014 das Rauchen im Gastraum gestattet, woraufhin das Landratsamt ein Zwangsgeld über 500 Euro verhängte. Diese Forderung fechtet der 52-jährige Wirt nun an. Denn in seiner Gaststätte sei nur in geschlossener Gesellschaft geraucht worden und das sei zulässig, argumentierte er am Mittwoch vor Gericht. Ob es sich tatsächlich um eine geschlossene Gesellschaft gehandelt hat, soll die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts klären.

An diesem Abend befanden sich laut dem Wirt acht bis zehn Stammgäste im Lokal. Einer fragte ihn, ob er das Lokal spontan für eine geschlossene Gesellschaft anmieten könne. Der Hintergrund für diese Anfrage sei der Wunsch gewesen, in der Wirtschaft zu rauchen. Der Wirt beteuerte vor Gericht, er habe es zunächst abgelehnt, da noch zwei weitere Gäste anwesend waren. Schließlich habe er diese doch gefragt, ob sie etwas gegen eine geschlossene Gesellschaft einzuwenden hätten. Dass man vorgehabt hatte zu rauchen, habe er den beiden Gästen ebenfalls erklärt. Nachdem diese mit dem Arrangement nicht einverstanden gewesen seien, habe der Wirt sie gebeten, das Lokal zu verlassen. "Ich habe dann ein Schild an die Tür gehängt und die Lokaltür verschlossen", erklärte der Kläger. Der Stammgast, der auf den Wirt zugekommen war, soll für die Anmietung des Lokals etwa 150 Euro bezahlt haben.

Laut Verfassungsgerichtshof ist das Rauchen in geschlossenen Gesellschaften nur dann gestattet, wenn die Gesellschaft nicht für Jedermann, sondern nur für ganz bestimmte im Voraus festgelegte Gäste zugänglich ist. Der Gastwirt bestätigte auf Nachfrage von Richter Uwe Schöffel, ihm seien die Stammgäste namentlich bekannt gewesen. Allerdings habe er vorab keine schriftliche Teilnehmerliste bekommen. Bei genauerer Nachfrage kann sich der Wirt nur zum Teil an die vollen Namen der Gäste erinnern. Von einigen fällt ihm lediglich der Vor- oder auch nur der Spitzname ein. Auch eine Voranmeldung für die geschlossene Gesellschaft hat es nicht gegeben. "Von einer echten geschlossenen Gesellschaft ist man hier sehr weit entfernt", befindet Schöffel. Die beiden zusätzlichen Gäste spontan zu bitten, das Lokal zu verlassen, und eine geschlossene Gesellschaft zu bilden, um in einem Lokal rauchen zu können, konterkariere den von Gesetz her vorgesehenen Schutz für Nichtraucher.

Das Urteil wird an diesem Donnerstag bekannt gegeben. Dass sein Mandant eventuell mit der Abweisung der Klage rechnen müsse, ist für den Münchner Anwalt Michael Scheele von vornherein denkbar, aber auch durchaus erwünscht gewesen. "Wir wollen ein Urteil einer höheren Instanz." Es gelte, einige grundsätzliche Fragen zu klären. Etwa, ob und ab welchem Zeitpunkt ein Wirt sein Lokal vermieten dürfe und welcher zeitliche Vorlauf dafür notwendig sei. "Wenn die Besitzer solcher kleinen Lokale nicht mehr vermieten dürfen, gehen sie vor die Hunde." Immerhin müssen Gastronome, seit das Anti-Raucher-Gesetz gelte, mit Umsatzeinbußen von bis zu 30 Prozent leben. Und das sei für viele existenzbedrohend.

© SZ vom 19.02.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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