Zu Geldstrafe verurteilt:Zu Unrecht kassiert

Lesezeit: 2 min

32-Jähriger meldet neue Jobs nicht bei der Arbeitsagentur

Von Alexander Kappen, Freising/Moosburg

Seitens des Angeklagten, so stellte er es dar, steckte keinerlei böse Absicht dahinter. "Ich habe nicht vorgehabt, irgendjemandem zu schaden", sagte er in der Sitzung des Freisinger Amtsgerichts, in der er sich wegen Betrugs in zwei Fällen verantworten musste. Er hatte im vergangenen und in diesem Jahr zweimal unrechtmäßig Arbeitslosengeld kassiert, weil er jeweils eine neue Tätigkeit aufgenommen und das nicht gemeldet hatte. Wäre es nach dem Staatsanwalt gegangen, wäre der bereits vorbestrafte Moosburger dafür im Gefängnis gelandet. So weit wollte Richter Michael Geltl jedoch nicht gehen. Er verurteilte den 32-Jährigen zu einer Geldstrafe von 2100 Euro.

Im ersten der beiden angeklagten Fälle hatte der Moosburger im Frühjahr 2017 einen neuen Job angetreten, ohne es der Arbeitsagentur zu melden, "weil ich gedacht habe, dass das mein Arbeitgeber macht". Dem war aber nicht so. Bei einem automatischen Datenabgleich sei dann aufgefallen, dass der Angeklagte ohne Berechtigung weiter Arbeitslosengeld kassiert habe, berichtete eine Mitarbeiterin der Arbeitsagentur als Zeugin. Der Beschuldigte habe sich im September bei einer Anhörung nicht geäußert. Der Schaden in Höhe von rund 180 Euro sei später verrechnet und weitgehend beglichen worden. Im Februar 2018 wurde der Angeklagte, der nach vorübergehender Arbeitslosigkeit Anfang Januar wieder eine neue Stelle aufgenommen hatte, bei einem Datenabgleich erneut auffällig. "Danach hat er sich telefonisch gemeldet und gesagt, dass er am 1. Februar den Job angetreten hat", sagte die Zeugin. Er habe die rechtzeitige Meldung in diesem Fall - der Schaden betrug hier rund 290 Euro - "einfach verschwitzt", erklärte der 32-Jährige.

Dass der Angeklagten beide Fälle im Wesentlichen einräumte, konnte den Staatsanwalt nicht überzeugen: "Ein Geständnis sieht für mich anders aus." Wenn man Arbeitslosengeld kassiere, "ist klar, dass man mitteilen muss, wenn man wieder eine Arbeit hat", so der Staatsanwalt. "Ich glaube auch nicht, dass der gedacht hat, dass die Firma das für ihn meldet." Im zweiten Fall komme erschwerend hinzu, dass der Angeklagte schon von den Vorwürfen im ersten Fall gewusst und sich wieder nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet habe. Und als er dann doch anrief, "hat er den 1. Februar als Arbeitsbeginn angegeben und schlicht und ergreifend gelogen".

Trotz des eher geringen Schadens spreche gegen den Angeklagten, dass er unter offener, wenn auch nicht einschlägiger Bewährung stand. 2015 war er wegen des Besitzes von Kinderpornos verurteilt worden. Er habe seine Chance nicht genutzt und mit seiner Lüge gegenüber der Arbeitsagentur "seine rechtsfeindliche Gesinnung gezeigt", so der Staatsanwalt. Er hielt eine fünfmonatige Gefängnisstrafe ohne Bewährung "für unerlässlich". Der Verteidiger meinte, man müsse "die Kirche im Dorf lassen". Sein geständiger Mandant sei "total verplant", als der Richter ihn nach seinem zweiten Vornamen gefragt habe, "hat er nicht mal gewusst, wie man den schreibt". Eine Gefängnisstrafe sei hier "ein bisschen übertrieben". Er beantragte 1500 Euro Geldstrafe. Der Richter sah es "weitgehend so wie der Verteidiger". Die offene Bewährungsstrafe "hat mit diesem Fall überhaupt nichts zu tun". Der geringe Schaden sei im ersten Fall fast vollständig beglichen worden, im zweiten habe der Angeklagte schon im Ermittlungsverfahren eine Ratenrückzahlung angeboten. Zwar habe sich der Angeklagte des zweifachen Betrugs schuldig gemacht. "Aber eine Freiheitsstrafe ist hier nicht unerlässlich." Der Staatsanwalt akzeptierte die Geldstrafe nicht, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 19.12.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: