Prozess in Freising:Elektroschocker in der Autotüre

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Polizei findet nicht zugelassene Waffe bei 42-Jährigem. Das Gericht stellt das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein

Von Alexander Kappen, Freising

In seiner tschechischen Heimat sei das Ganze kein Problem, "da ist das Gerät nicht verboten", versicherte der Angeklagte. Darum war er auch so überrascht, dass er sich jetzt am Freisinger Amtsgericht wegen des Besitzes einer verbotenen Waffe verantworten musste. Der 42-Jährige war im März bei Allershausen auf der Autobahn A 9 von der Polizei kontrolliert worden. Dabei hatten die Beamten einen Elektroschocker im Ablagefach der Fahrertür entdeckt. Das Gerät hatte nicht das in Deutschland geforderte Prüfsiegel. Gegen den Strafbefehl, den der 42-Jährige deshalb bekam, legte er Einspruch ein - mit Erfolg. Richterin Tanja Weihönig stellte das Verfahren mit Einverständnis der Staatsanwältin schließlich wegen Geringfügigkeit ein.

Im Gegenzug musste sich der Angeklagte damit einverstanden erklären, dass er das so genannte Elektroimpulsgerät nicht mehr zurückbekommt. Die Polizei wird es jetzt verschrotten.

In der Verhandlung räumte der Angeklagte unumwunden ein, dass er den Elektroschocker im Ablagefach der Autotür liegen hatte. "Ich habe mir den angeschafft, als mein kleines Kind mal von einem Hund angefallen wurde und meine Frau, die dabei war, nicht wusste, wie sie sich und das Kind verteidigen soll", sagte er. Zudem habe seine Frau Angst, wenn sie nachts allein mit dem Auto unterwegs sei und aus irgendeinem Grund mal anhalten müsse. Daher sei das Gerät auch im Auto gelegen. Dass der nicht gewusst habe, etwas Unrechtes zu tun, zeige auch die Tatsache, dass der Elektroschocker ganz offen im Türfach gelegen sei. "Ich habe das Gerät nicht versteckt oder sonst was", so der Angeklagte.

Offenbar handelte es sich bei dem Gerät um eine Art multifunktionale Taschenlampe. "Es kann leuchten, und wenn man es umschaltet, kommen Blitze raus", erklärte der 42-Jährige der Richterin. Er verwies darauf, dass er einen gültigen tschechischen Waffenschein habe. Diesen legte er dem Gericht vor. Die Dolmetscherin, die für die Verhandlung bestellt worden war, übersetzte den Inhalt des Waffenscheins. Demnach darf der Angeklagte zu Sportzwecken und zum Schutz von Eigentum, Gesundheit und Leben Waffen führen. Er dürfe mit dieser Bescheinigung Handfeuerwaffen und Kleinkaliber-Waffen besitzen, erklärte der Angeklagte, "der Waffenschein gilt im Prinzip für alle Waffen, die keine Armeewaffen sind". Den Waffenschein besitze er, "weil mein Vater auch einen hat und wir gelegentlich gemeinsam zum Schießen an den Schießstand gehen".

Der Waffenschein sei in Bezug auf den gefundenen Elektroschocker jedoch nicht relevant, erläuterte ein als Zeuge geladener Polizist, der im März bei der Fahrzeugkontrolle auf der Autobahn dabei gewesen ist. "Wenn es keine zugelassene Waffe ist, darf man es in Deutschland auch mit Waffenschein nicht führen, das darf auch ich als Polizist nicht", erklärte er. Auf dem Gerät habe ein amtlich zugelassenes Prüfsiegel gefehlt, sagte der Polizist. Durch seine Ähnlichkeit mit einer Taschenlampe sei es auch "nicht sofort als Elektroschocker zu erkennen". Ob der Schocker in Tschechien erlaubt sei, wenn man einen Waffenschein besitze, wisse er nicht.

Die Richterin ging zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er wohl tatsächlich nicht wusste, dass das Gerät in Deutschland nicht zugelassen ist. Letztlich sei es die Angelegenheit nicht wert, weiter verfolgt zu werden. Die Staatsanwältin sah es genauso und stimmte der Einstellung des Verfahrens zu. Auch der nicht vorbestrafte Angeklagte hatte keine Einwände. Es sei für ihn in Ordnung, wenn die Polizei den Elektroschocker behalte und vernichte, sagte er.

© SZ vom 18.09.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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