Für den Erhalt der Artenvielfalt:Was genau das Volk begehrt

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Der Gesetzesentwurf "Rettet die Bienen" will unter anderem den Artenschutz festschreiben, die Landwirtschaft modifizieren sowie Biotope ausbauen und schützen

Das Volksbegehren "Rettet die Bienen" möchte eine Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes erwirken. Ein Überblick über die gesetzlichen Änderungen, die das Volksbegehren anstrebt:

Im ersten Artikel des Bayerischen Naturschutzgesetzes, BayNatSchG, wird festgelegt, dass Naturschutz eine verpflichtende Aufgabe für den bayerischen Staat und seine Gesellschaft ist.

Der Gesetzesentwurf des Volksbegehrens möchte dem Artikel zwei weitere Unterpunkte hinzufügen. Der Freistaat soll sich darin zum Schutz der Artenvielfalt verpflichten. Als Ziel sollen bis 2025 mindestens 20 Prozent und bis 2030 mindestens 30 Prozent der Flächen ökologisch bewirtschaftet werden. Außerdem soll Naturschutz ein Teil der Ausbildung von Land- und Forstwirten werden.

Der dritte Artikel des BayNatSchG verpflichtet die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu Natur- und Landschaftsverträglichkeit.

Für die Forstwirtschaft in staatlichen Wäldern möchte der Gesetzesentwurf des Volksbegehrens zusätzlich das vorrangige Ziel festlegen, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder herzustellen. Außerdem sollen weiterführende Regelungen für die Landwirtschaft gelten. Dazu zählen auch einige Verbote. Es soll verboten werden, Dauergrünland in Ackerflächen umzuwandeln. Hier sieht der Gesetzesentwurf aber die Möglichkeit von Ausnahmen vor. Auch den Grundwasserstand in Feuchtgrünland abzusenken oder natürliche Strukturelemente wie Hecken, Baumreihen oder Natursteinmauern zu beeinträchtigen, soll verboten werden.

Das Pflügen und umbruchloses Verfahren (Umgraben mit anschließender Nachsaat) von gesetzlich geschützten Biotopen, die landwirtschaftlich genutzt werden, soll ebenfalls verboten werden. Grünflächen ab einem Hektar Fläche sollen von innen nach außen gemäht werden, es sei denn, das Gelände ist sehr steil. Das Mähen von zehn Prozent der Grünlandflächen soll von 2020 an nach dem 15. Juni durchgeführt werden. Flächenhaft Pflanzenschutzmittel einzusetzen, soll vom Jahr 2022 an auf Dauergrünflächen verboten werden.

Der dritte Artikel wird weiterhin ergänzt, indem die Oberste Naturschutzbehörde verpflichtet wird, in jeder Legislaturperiode einen Bericht zur Lage der Natur vorzulegen. Über landwirtschaftlich genutzte Flächen soll die Behörde dem Landtag und der Öffentlichkeit einmal im Jahr einen Statusbericht vorlegen.

Artikel 7 des BayNatSchG beschäftigt sich mit Ersatzzahlungen und deren Verwendung für Naturschutzmaßnahmen.

Im Gesetzestexts des Volksbegehrens sollen die Ersatzzahlungen durch Ausgleichsmaßnahmen erweitert werden und im Sinne der Artenvielfalt festgelegt werden. Alte Kultursorten sollen besonders gefördert werden.

Artikel 11 des BayNatSchG hat die Genehmigung von Eingriffen in die Natur, beispielsweise durch Bodennutzung, zum Gegenstand.

Das Volksbegehren möchte diesen Artikel hinsichtlich der sogenannten "Lichtverschmutzung" erweitern. Künstliche Beleuchtung im Außenbereich soll vermieden werden, Himmelsstrahler verboten. Ausnahmen sollen nach Genehmigung der zuständigen Behörde möglich sein.

Artikel 16 des BayNatSchG befasst sich mit dem Schutz bestimmter Lebensräume, wie beispielsweise von Hecken oder Gewässern.

Hier fordern die Initiatoren des Volksbegehrens einen mindestens fünf Meter breiten Streifen zwischen Gewässer und Nutzland, der nicht ackerbaulich genutzt werden darf. Natürliche Bodensenken und Alleen zu beseitigen, soll zudem verboten werden.

In Artikel 19 des BayNatSchG geht es um das Arten- und Biotopschutzprogramm.

Hier fordern die Initiatoren des Volksbegehrens, dass der bayerische Staat für ein Netz von verbundenen Biotopen, also beispielsweise verbundene Heckenlandschaften, sorgt und diese aktiv fördert. 13 Prozent des Offenlands sollen bis 2027 dem Ausbau des Biotopverbunds dienen. Auch hier soll die Oberste Naturschutzbehörde dem Landtag und der Öffentlichkeit einen jährlichen Statusbericht über den Biotopverbund vorlegen.

Artikel 23 des BayNatSchG regelt, welche Gebiete unter gesetzlich geschützte Biotope fallen und wann ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstört oder beeinträchtigt werden darf.

Hier fordert das Volksbegehren, dass auch Obstbaumwiesen und artenreiches Dauergrünland als geschützte Biotope festgelegt werden. Außerdem soll die Anwendung von Pestiziden in Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von Ackerbauflächen verboten werden.

Der gesamte Antrag zur Änderung des Gesetzestextes kann im Internet heruntergeladen werden (https://volksbegehren-artenvielfalt.de/). Dort kann man auch die Begründungen der Initiatoren für die jeweiligen Änderungen nachlesen.

© SZ vom 26.01.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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