Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge:Galgenfrist bis April

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Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge wird nun doch verlängert

Die Mitglieder der Flüchtlingshelferkreise im Landkreis waren in großer Sorge, als vor Weihnachten bekannt wurde, dass Geflüchtete, deren Anerkennung unsicher ist, auf Anweisung des bayerischen Innenministerium vom Landratsamt keine Arbeitserlaubnis mehr erhalten sollten. Auch in einem offenen Brief an den Freisinger Landrat Josef Hauner und an den bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer hatten sie diese Praxis heftig kritisiert.

Nun scheint man darauf reagiert zu haben, zumindest ansatzweise. In einem Schreiben des Landratsamtes an die Asylhelferkreise im Landkreis das der SZ vorliegt, heißt es jedenfalls, das Ausländeramt Freising werde nun allen Asylbewerbern, deren Arbeitserlaubnis nach der neuen Weisung nicht mehr verlängert werden soll, eine Übergangsfrist bis zum 7. April gewähren. Die betroffenen Personen würden schriftlich darüber informiert. Auf Grund dieser neuen Vorgehensweise und um die Gleichbehandlung der Betroffen zu gewährleisten, könnten Asylbewerbern, deren Anerkennungsverfahren noch nicht beendet und deren Arbeitserlaubnis bereits nicht mehr verlängert worden sei, eine zweimonatige Arbeitserlaubnis bei ihrem bisherigen Arbeitgeber angeboten werden. Das Ausländeramt bittet die freiwilligen Helfer außerdem um Verständnis dafür, "dass uns eine andere Vorgehensweise vor dem Hintergrund der geltenden Gesetzes- und Weisungslage nicht möglich ist".

Hoffnung macht den Helferkreisen auch ein Schreiben aus dem bayerischen Innenministerium in dieser Sache. Dort steht unter anderem, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Asylantrags bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis lediglich eine von mehreren Gesichtspunkten darstelle. Außerdem könne aus dem Hinweis, dass Asylbewerber aus Syrien Irak, Iran, Eritrea und Somalia ein hohe Bleibewahrscheinlichkeit hätten, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei anderen Herkunftsstaaten per se von einer schlechten Bleibeperspektive auszugehen sei. Darum sei es rechtlich unzulässig, zum Beispiel Afghanen während des Asylverfahrens grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis zu versagen.

© SZ vom 04.02.2017 / bt - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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