Französische Modekette Promod:Kein Lohn bei Krankheit und Urlaub

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Bezahlter Urlaub verweigert, im Falle von Krankheit keinen Lohn bezahlt: Die französische Modekette Promod wollte mit speziellen Klauseln in Arbeitsverträgen die Gehaltsfortzahlung umgehen.

Michael Tibudd

Die französische Modekette Promod, die in München vier Filialen betreibt, hat einer Reihe von festangestellten Mitarbeitern bezahlten Urlaub verweigert und auch im Falle von Krankheit keinen Lohn bezahlt. Das räumte die Deutschland-Tochter des Unternehmens mit Sitz in Köln auf SZ-Anfrage ein.

"In einigen Fällen" sei es "bedauerlicherweise" zu dieser "Handhabung" gekommen. Man werde sicherstellen, dass sich dies nicht wiederholen wird. "Eine entsprechende Anweisung ist bereits an die zuständigen Sachbearbeiter ergangen." Wie viele Beschäftigte genau betroffen waren, teilte Promod nicht mit.

Ans Licht kam die Praxis, als eine frühere Mitarbeiterin, die zwischen September 2010 und August 2011 in der Filiale an der Kaufingerstraße beschäftigt war, sich über die ausbleibenden Zahlungen beschwerte. Nach dem Abschied vom Unternehmen - sie war befristet angestellt - machte sie schriftlich die Bezahlung ihrer Krankheitstage geltend: 14 Arbeitstage hatte die Mitarbeiterin zwischen Januar und August 2011 krankheitsbedingt gefehlt.

Zunächst verweigerte Promod für den Großteil dieser Tage die Bezahlung. Das Unternehmen verwies auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, welcher der SZ vorliegt. Demnach verfielen alle Ansprüche, "wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden". Promod wollte deswegen nur das Geld für vier Krankheitstage im August überweisen.

Aus Sicht der Gewerkschaft Verdi ist eine solche Klausel unwirksam. Vielmehr gelte hier das Bürgerliche Gesetzbuch, erklärt Einzelhandels-Sekretär Orhan Akman: "Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre", heißt es im BGB über Ansprüche aller Art. Offenbar folgt nun auch Promod dieser Einschätzung, denn die Mitarbeiterin hat ihr Geld nun doch erhalten - nachdem die SZ in der Angelegenheit nachgefragt hatte.

Gleiches gilt für Urlaubstage, die die Mitarbeiterin genommen hatte. Zwar war im Vertrag nichts über bezahlten Urlaub geregelt, die Mitarbeiterin wurde nach Stunden bezahlt. Allerdings gilt dafür grundsätzlich das Bundesurlaubsgesetz: "Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub", und zwar mindestens 24 Tage.

Grundsätzlich muss sich kein Mitarbeiter Konditionen bieten lassen, die ihn schlechter stellen als gesetzlich vorgesehen. Nach dem Günstigkeitsprinzip gelten ungeachtet anderslautender Formulierungen im Arbeitsvertrag stets gesetzliche Regelungen, die besser für den Mitarbeiter sind. Ein Schutz für Beschäftigte - ein Arbeitgeber soll fehlendes Wissen des Beschäftigten nicht ausnutzen können. Im Krankheitsfall gilt: Vom dritten Tag an muss der Mitarbeiter ein Attest vorlegen, und der Arbeitgeber muss zu 100 Prozent weiterbezahlen.

© SZ vom 21.11.2011 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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