Amtsgericht Erding:Fehlende Dokumente verhindern Flug

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17-Jähriger scheitert ohne gültige Reiseeinwilligung der Mutter in Brasilien am Check-In und klagt erfolglos dagegen

Hat ein Fluggast neben den Buchungsbelegen nicht auch gültige Ausweispapiere, Visa und bei Minderjährigen die entsprechende, rechtlich gültige Reiseeinwilligung der Erziehungsberechtigten, dann kann eine Fluggesellschaft die Beförderung verweigern - wenn ein Staat diese Unterlagen bei der Ausreise fordert. Das hat das Amtsgericht Erding nun in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt.

Gegen die Fluggesellschaft hatte ein 17-Jähriger geklagt, der über eine bestätigte Buchung für einen Flug von Recife (Brasilien) nach München verfügt hatte. Er ist deutscher und brasilianischer Staatsangehöriger und sollte bei dem Flug von seinem Vater begleitet werden. Für die Ausreise minderjähriger Staatsangehöriger ist nach brasilianischem Recht die notariell, beziehungsweise konsularisch beglaubigte oder im Reisepass des Kindes vermerkte Einverständniserklärung des nicht mitreisenden Erziehungsberechtigten erforderlich. Am Reisetag war der Jugendliche mit seinem Vater beim Check-in der Fluggesellschaft erschienen. Die Mutter war zwar ebenfalls anwesend, die erforderliche Einwilligung der Mutter in die Reise konnte jedoch nicht in der von Brasilien erforderlichen Form vorgelegt werden. Die Mitarbeiterin der Fluggesellschaft lehnte deshalb ab, den 17-Jährigen einzuchecken.

Das wollte die Familie nicht einsehen, und es kam zur Verhandlung am Amtsgericht Erding. Nach Meinung der Eltern habe man ihrem Sohn willkürlich den Flug verweigert, da beim Check-in die Mutter anwesend gewesen sei und in die Reise eingewilligt habe. Auch die nur zwei Wochen vorher erfolgte Reise von Deutschland nach Brasilien sei ohne die nun geforderten Dokumente möglich gewesen. Wegen der verweigerten Beförderung sei dem 17-Jährigen ein erheblicher Schaden entstanden. So habe er unter anderem ein Ticket für einen späteren Ersatzflug zum Preis von 1672 Euro kaufen müssen. Ein weiterer Schaden von 500 Euro sei eingetreten, weil er seinen Schulunterricht an einer englischen Privatschule nicht rechtzeitig antreten habe können. Schließlich machte man noch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro nach der Fluggastrechteverordnung geltend.

Die Fluggesellschaft vertrat die Auffassung, dass der 17-Jährige unzureichende Reisedokumente gehabt habe, was in seiner Verantwortung liege. Da die vom brasilianischen Staat geforderten Ausreisevoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, sei man berechtigt gewesen die Beförderung zu verweigern.

Dem folgte das Amtsgericht Erding und wies die Klage vollumfänglich ab, wie der stellvertretende Leiter des Gerichts, Stefan Priller, in seiner "Entscheidung des Monats" mitteilt. Eine Ersatzpflicht des nicht stattgefundenen Flugs liege nicht vor. Die Beförderung könne verweigert werden, wenn ein "innerer Bezug" zum Fluggast vorläge. Wenn es zum Beispiel um die Gesundheit des Passagiers gehe oder um von ihm ausgehenden Sicherheitsrisiken, aber eben auch bei unzureichenden Reisedokumenten, so das Gericht. Hierzu gehörten "die den Formerfordernissen entsprechende" Einwilligung in die Reise. Es sei der Fluggesellschaft nicht zuzumuten, den Fluggast zunächst einzuchecken und abzuwarten, ob ihm die Ausreise gestattet werde. Dies würde die Abläufe erheblich beeinträchtigen, da spätestens beim Boarding nach dem Verbleib des Passagiers geforscht werde, wenn er doch nicht fliegen dürfe. Das bereits verladene Gepäck müsste dann nämlich wieder entladen werden.

Das sah auch das Landgericht Landshut in der Berufung der Eltern so. Insbesondere dürfe sich eine Airline auf die von der Botschaft eines Staates veröffentlichten Ausreisebestimmungen verlassen und müsse nicht selbst recherchieren, ob ausländische Behörden aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall eine davon abweichende Entscheidung treffen könnten. (Amtsgericht Erding, Az.: 5 C 360/18)

© SZ vom 05.01.2019 / wil - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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