Eklatante Pflege-Mängel:Schlechte Heimnoten bleiben geheim

Lesezeit: 2 min

Eingriff in die Berufsfreiheit: Ein Pflegehaus hat erfolgreich gegen die Veröffentlichung schlechter Heimnoten geklagt.

Sven Loerzer

Auf Antrag des Trägers eines schlecht benoteten Pflegeheimes hat das Sozialgericht München die Veröffentlichung der Ergebnisse einer Qualitätsprüfung im Internet vorläufig untersagt. Die 19. Kammer des Sozialgerichts sieht darin einen Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit, der zumindest in wesentlichen Fragen des Prüf- und Bewertungsverfahrens einer gesetzlichen Regelung bedarf. Im Unterschied dazu haben die Sozialgerichte Bayreuth, aber auch Regensburg und Würzburg, in ähnlich gelagerten Eilverfahren entschieden, dass die neuen "Transparenzberichte" veröffentlicht werden dürfen.

Ein schlecht benotetes Pflegeheim hat erfolgreich gegen die Veröffentlichung der Noten geklagt. (Foto: Foto: ddp)

Sieben Mal Note 5

Transparenzberichte für sieben der mehr als 60 Münchner Heime stehen bereits im Internet, die weiteren sollen nach Prüfungsfortschritt beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Laufe des Jahres folgen. Vier Wochen vor der Freischaltung des jeweiligen Ergebnisses erhalten die Heimträger die Möglichkeit, eine Kommentierung hinzuzufügen und eine Wiederholungsprüfung zu beantragen.

Kurz vor Ablauf der Frist beantragte der Heimträger beim für den gesamten Regierungsbezirk Oberbayern zuständigen Sozialgericht München, den Landesverbänden der Pflegekassen die Veröffentlichung der Prüfbewertung zu untersagen. Die Bewertung war sehr schlecht: Für den Umgang mit Medikamenten gab es die Note 3,4, das sachgerechte Anlegen von Kompressionsstrümpfen bekam die Note 4,1.

Außerdem gab es gleich sieben Mal die Note 5 (mangelhaft), etwa für die Ermittlung des Wohlbefindens von Bewohnern mit Demenz, für Teile des Speisenangebots, für den Gesamteindruck des Heimes im Hinblick auf Sauberkeit und Hygiene und für die Auswahl beim Mittagessen. "Dass derartige Bewertungen mögliche Kunden abschrecken können, bedarf keiner weiteren Ausführungen", so das Gericht in seinem Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung erging.

Die von den Prüfern vergebenen Noten beruhen nach Auffassung des Gerichts "in hohem Maße auf subjektiven Werturteilen" und könnten damit, anders als "Tatsachenfeststellungen im reinsten Sinn", als Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Wettbewerbsfreiheit gesehen werden. Ein solcher Eingriff und dessen Modalitäten aber müssten durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt werden.

Stattdessen habe der Gesetzgeber die Beteiligten, darunter der Spitzenverband der Pflegekassen und die Vereinigungen der Heimträger, nur sehr allgemein ermächtigt, eine "Transparenzvereinbarung" zu schließen. Dagegen aber bestünden "massive verfassungsrechtliche Bedenken". Zumindest hätte der Gesetzgeber die Eckpunkte für das Notensystem vorgeben müssen. Denn eine allein aufgrund subjektiven Empfindens des Prüfers vergebene Hygiene-Note "mangelhaft" könne für das Heim den wirtschaftlichen Ruin bedeuten (Az: S 19 P 6/10 ER).

Dagegen hat das Sozialgericht Bayreuth (S 1 P 147/09 ER) den Antrag eines Trägers abgelehnt, die Notenveröffentlichung zu verhindern. "Dem alleinigen Zweck der Veröffentlichungen, dass die Leistungen der Pflegeeinrichtungen sowie deren Qualität für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar" veröffentlicht werden, sei ein hoher Stellenwert zuzubilligen, betont das Gericht. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass mit der Bewertung "der Boden der Neutralität, der Objektivität und der Sachkunde" verlassen worden sei. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei nicht ersichtlich. Mit den Entscheidungen, die noch nicht rechtskräftig sind, wird sich wohl demnächst das Landessozialgericht beschäftigen müssen.

© SZ vom 29.01.2010 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: