Asylpolitik im Landkreis:Komplexe Abwägung

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Auch künftig erhält nicht jeder Flüchtling eine Arbeitserlaubnis

Auch wenn das Ebersberger Landratsamt künftig bei der Gewährung von Arbeitsgenehmigungen für Flüchtlinge großzügiger sein will, wird es sich doch nach wie vor um einen komplexen Abwägungsprozess handeln. Nicht jeder Asylbewerber, der eine Arbeitserlaubnis beantragt, wird auch eine erhalten können. Darauf weist das Landratsamt nun in einer Pressemitteilung hin.

Es gebe bestimmte Rahmengesetze, die auf der Arbeitsebene in den Landkreisen unbedingt beachtet werden müssten. Dazu gehöre zum Beispiel auch, dass Menschen aus nach dem Asylgesetz sogenannten "sicheren Herkunftsstaaten", also Senegal, Ghana, Serbien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Albanien derzeit einem absoluten Beschäftigungsverbot unterliegen. "Nur wenn sie vor dem 31. August 2015 ihren Asylantrag gestellt haben und wenn besondere Umstände vorliegen, ist möglicherweise eine Beschäftigung denkbar", so die Einschätzung aus dem Landratsamt.

Bei Asylbewerbern aus "sonstigen Herkunftsstaaten", also nicht aus einem "sicheren Herkunftsstaat", sei immer eine Einzelfallbetrachtung im Rahmen einer Ermessensentscheidung vorzunehmen. Positiv falle dabei etwa in die Waagschale, wenn die Identität des Asylbewerbers geklärt sei, er am Asylverfahren mitwirke und seinen Teil zum Fortgang beitrage. Auch gute Sprachkenntnisse und der Wille, eine qualifizierte Berufsausbildung oder Beschäftigung aufzunehmen, sind Pluspunkte - ebenso wie die Herkunft aus einem Staat mit hoher Anerkennungsquote. Negativ gewichtet wird laut Landratsamt, wenn bereits ein ablehnender Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorliege, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist. Wenn der Betreffende Straftaten oder sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gegen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen begangen hat, wirkt sich das auch schlecht für ihn aus.

Das jetzt vom Landrat angekündigte liberalere Vorgehen wird laut Landratsamt darin liegen, dass künftig eine geringe Bleibeprognose nachrangig berücksichtigt wird, wenn der Nachweis über sehr gute Integrationsleistungen erbracht wird, beispielsweise ein Schulabschluss, Zeugnisse, ein Sprachzertifikat einer Schule. Das heißt, dass eine geringe Bleibeprognose im Abwägungsprozess keine so starke Rolle wie bisher spielt.

Die liberalere Handhabung bedeutet laut Landratsamt also nicht, dass es nicht auch in Zukunft Versagungen geben wird. Vor allem, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde oder der Antragsteller Straftäter ist. Arbeitgeber und Asylbewerber müssten darauf vorbereitet sein, dass bei rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens, also ab der endgültigen gerichtlichen Entscheidung, gesetzlich ein unmittelbares, absolutes Beschäftigungsverbot greift, wenn die Identität nicht geklärt ist. Das bedeutet, dass der dann abgelehnte Asylbewerber von einem Tag auf den anderen nicht mehr beschäftigt werden darf. Für die Erlaubnis zu einer Ausbildung gelten spezielle, strengere Regelungen. Wenn ein ablehnender Bamf-Bescheid vorliegt, darf keine Ausbildungserlaubnis erteilt werden.

© SZ vom 22.02.2018 / SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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