Betrug im Netz:Selber schuld!

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Ein Mann wird um 4000 Euro betrogen, als er im Internet ein gebrauchtes Motorrad erwerben will. Für den Schaden aufkommen muss das Verkaufsportal nicht, urteilt das Amtsgericht

Von Stephan Handel

Easy Rider und "Born to be wild" und die große Freiheit auf zwei Rädern - davon träumte ein Mann aus Sachsen-Anhalt, als er die Angebote auf einer Münchner Internet-Plattform über gebrauchte Motorräder las. Nach einigem Hin und Her jedoch fand er sich als Verlierer vor dem Amtsgericht wieder, um 4000 Euro ärmer und zudem ohne Aussicht, seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Tenor des aktuellen Urteils: Die Plattform hatte Sicherheitshinweise veröffentlicht, die der Käufer ignoriert hatte - damit bleibt das Fazit: selber schuld.

Es ging um eine BMW R80 RT, angeblich im Besitz einer 72-jährigen Frau, angeblich eine DRR-Bürgerin, die sich mit dem Motorrad nach der Wende angeblich einen großen Wunsch erfüllt hatte. Fast zehn Jahre aber wurde die Maschine nicht mehr gefahren; die Besitzerin konnte sie nicht mehr beherrschen. Nun sollte sie also verkauft werden. Standort des Fahrzeugs: eine hessische Kleinstadt. Angeblich.

Der potenzielle Käufer hatte auf der Verkaufsplattform einen Suchauftrag platziert und war vom Betreiber auf das Inserat aufmerksam gemacht worden. Dann aber vollzog sich alles außerhalb der Plattform, der Verkäufer hatte sich nach der ersten Kontaktaufnahme per E-Mail gemeldet. Das Motorrad sollte von einer Spedition überführt, die Zahlung über ein "Käuferschutzkonto" bei dieser Spedition abgewickelt werden.

Als man sich handelseinig war, überwies der Käufer 4000 Euro, den vereinbarten Preis, auf das angegebene Konto - und das war's dann: Der Verkäufer war nicht mehr erreichbar, das Motorrad kam nicht, das Geld war weg. Für den ihm entstandenen Schaden wollte der Betrogene nun das Verkaufsportal haftbar machen.

Da konnte ihm allerdings der Amtsrichter nicht helfen: Es gab nämlich auf der Seite einen "Ratgeber zur Sicherheit"; darin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Anzahlungen und keine Überweisungen geleistet werden sollten, wenn das Fahrzeug nicht vorher besichtigt wurde. Explizit gewarnt wurde vor Geschäften über Speditionen oder Reedereien - diese seien meistens unseriös.

Das Verkaufsportal habe ihre Nutzer über einen Ratgeber zur sicheren Vertragsabwicklung und mittels Hinweisen auf die Initiative "Sicherer Autokauf im Internet" auf Betrugsrisiken hingewiesen, so das Gericht; ebenso darauf, wie diese Risiken vermieden werden können. "Diese Hinweise sind auch keinesfalls versteckt oder erst nach längerer Suche zu finden." Also kann dem Verkaufsportal auch kein Vorwurf gemacht werden. Das Unternehmen konnte auch nicht wissen, dass der Verkäufer betrügen wollte - Klage abgewiesen, Urteil rechtskräftig. (AZ:132 C 5588/17)

© SZ vom 02.06.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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