Amtsgericht München:Makler darf doppelt kassieren

Eine Vermittlungsprovisionen vom Käufer und vom Verkäufer? Das ist zwar nicht üblich. Doch der Immobilienmakler darf das - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Ekkehard Müller-Jentsch

Immobilienmakler dürfen auch doppelt kassieren - beim Auftraggeber und beim Käufer. Sie müssen lediglich die "Doppeltätigkeit", wie es Juristen nennen, rechtzeitig ankündigen, stellt das Amtsgericht München fest.

Eine Münchner Maklerin sollte eine Wohnung verkaufen. Bei der Besichtigung erklärte ihr deren Mieter, dass er selbst an dem Objekt Interesse habe. Sie schickte ihm die Unterlagen. Neben der Objektbeschreibung stand in dem Exposee auch, dass "eine Provisionspflicht für beide Seiten" in Betracht kommen könnte. Bald darauf klärten die beiden im persönlichen Gespräch noch einige Einzelheiten. Dann wurde dem Mieter ein Entwurf des Kaufvertrags zugeschickt.

Schließlich trafen sich Maklerin und Käufer beim Notar, der noch einmal alles erklärte und vorlas. Dazu gehörte auch die Regelung, dass sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer je 3,75 Prozent des Objektpreises als Vermittlungsprovisionen zu bezahlen hätten. Der Käufer unterschrieb, weigerte sich dann jedoch trotzdem, die Courtage zu bezahlen: Eine schriftliche Maklervereinbarung sei nicht getroffen worden, sagte er und meinte, dass hier eine unzulässige Doppelvertretung vorliege.

"Die ist aber grundsätzlich zulässig, wenn sie offengelegt wird", widersprach daraufhin die Richterin. Bereits im Exposee sei ein entsprechender Hinweis gewesen, ebenso dann im Entwurf des Kaufvertrages. Und weil der Käufer beim Notar noch einmal über die Maklergebühr verhandeln wollte, sei er sich doch seiner Zahlungspflicht bewusst gewesen. Das Urteil (Az.:21C1836/10) ist rechtskräftig.

© SZ vom 12.07.2011 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: