Amtsgericht:Alarm unter Eigentümern

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Anwalt verliert Streit über alte und neue Rauchmelder

Von Stephan Handel

Ob ein Berliner wohl den schönen bairischen Ausdruck "pfenningguad" kennt? Er bedeutet, dass etwas noch taugt, noch lange nicht kaputt und ohne weiteres zu verwenden ist. "Pfenningguad" fand ein Berliner Rechtsanwalt die Rauchmelder, die er in einer ihm gehörenden, allerdings nicht genutzten Wohnung in Sendling angebracht hatte. Als aber die Eigentümerversammlung des Hauses beschloss, alle Wohnungen einheitlich mit den Alarmgeräten auszustatten, da klagte der Mann vor dem Amtsgericht.

Er fand nämlich, es sei nicht vernünftig von der Eigentümer-Versammlung, wenn sie ohne Not bereits vorhandene und gebrauchstüchtige - "pfenningguade" also - Rauchmelder durch identische neue ersetze. Das aber hatte die Versammlung beschlossen, außerdem, dass die Kosten dafür, etwa 1250 Euro, auf die Eigentümer aufgeteilt werden, und zwar nach der Anzahl an Geräten, die pro Wohnung benötigt werden.

Der Anwalt meinte nun, das Interesse der Eigentümergemeinschaft hätte gegen sein einzelnes abgewogen werden müssen. Weil das nicht geschehen sei, sei der Beschluss nicht rechtmäßig. Das der Versammlung zustehende Ermessen sei falsch ausgeübt worden. Darauf gründete er seine Klage - bekam aber in der Sache nicht Recht.

Die Amtsrichterin entschied, dass der Beschluss nicht zu beanstanden sei. Denn die Rauchmelder erhöhten die Sicherheit in der ganzen Wohnanlage, ihre Anschaffung falle außerdem unter die Verkehrssicherungspflicht, und diese sei eine Pflicht aller Eigentümer. "Nicht entscheidungserheblich ist" so das Urteil, "ob der Kläger in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat und diese ausreichend wartet. Selbst in diesem Falle ist der Beschluss nicht zu beanstanden, da die Wohnungseigentümer nicht gehalten sind, die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen. Ihnen steht vielmehr ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht", so das Urteil. Zudem seien die Rauchmelder kein Sondereigentum des einzelnen Eigentümers, sondern Gemeinschaftseigentum, weshalb der Beschluss auch nicht in die Rechte des einzelnen Eigentümers eingreife. Dass die vorhandenen Rauchmelder ordnungsgemäß installiert und fachgerecht gewartet, also "pfenningguad" sind, spielt keine Rolle. Das Urteil ist rechtskräftig. (Aktenzeichen: 482 C 13922/16 WEG)

© SZ vom 18.09.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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