Die Entscheidung, die den Einsatz der elektronischen Fußfessel zur Überwachung gefährlicher Straftäter erlaubt, kommt spät, sehr spät. Zehn Jahre hat sich das Bundesverfassungsgericht Zeit gelassen, um einen - wie es selbst sagt - "tiefgreifenden Grundrechtseingriff" zu prüfen. Bei dieser Wortwahl erklärt sich von selbst, dass man so ein Verfahren nicht so lange liegen lassen darf.
Richtig ist die Entscheidung dennoch. Dass gefährliche Straftäter im Dienste der Sicherheit aller einen Teil ihrer Freiheit opfern müssen, auch wenn sie ihre Haft verbüßt haben, ist zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gerechtfertigt. Aber eben auch nur, weil diese Art der Dauerüberwachung an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
Spannend könnte werden, was daraus für eine andere Anwendung der elektronischen Fußfessel folgt, die nun in den Polizeigesetzen der Länder Konjunktur hat: als präventive Maßnahme gegen "Gefährder". Ob der Sender am Knöchel auch erlaubt ist, wenn ein Verbrechen - vielleicht, wahrscheinlich - bevorsteht, darüber hat Karlsruhe nicht entschieden. Es ging allein um entlassene Häftlinge, deren Gefährlichkeit ja vergleichsweise gut dokumentiert ist. Und da die Fußfessel nun mal ein "tiefgreifender Grundrechtseingriff" ist, bleibt immer noch Raum für höchstrichterliches Einschreiten.