Aktuelles Lexikon:Hausrecht

Gibt Eigentümern die Verfügungsgewalt darüber, wen sie hereinlassen und wen nicht - mit Ausnahmen.

Von Wolfgang Janisch

Die Maskenpflicht war lästiger, aber hilfreicher Begleiter während der Pandemie, doch nun soll Schluss sein, wenigstens im Supermarkt oder im Restaurant. Nur zwei Bundesländer wollen vorerst daran festhalten. Doch auch wenn das Infektionsschutzgesetz fortan das Maskentragen zur freiwilligen Angelegenheit erklärt: Die Pflicht ist noch nicht ganz verschwunden. Denn Restaurantbesitzer und Supermarktbetreiber können von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Dieses gibt dem Eigentümer die freie Verfügung darüber, wem er Zutritt zu seinem Anwesen gewährt und wem nicht. Allerdings gilt auch das Hausrecht nicht absolut, schon gar nicht bei öffentlich zugänglichen Läden und Lokalen. Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen. Unzulässig wäre danach eine selektive Maskenpflicht, die beispielsweise an ethnische Herkunft, Geschlecht oder Behinderung anknüpft. Wer wegen körperlicher Einschränkungen keine Maske tragen kann, wäre - mit entsprechendem Attest - von der Pflicht befreit. Verboten sind zudem Diskriminierung aus Gründen der Religion oder "Weltanschauung". Was freilich nicht dazu führt, dass Coronaleugner sich über eine hausrechtliche Maskenpflicht hinwegsetzen könnten: Ein Verschwörungsmärchen ist noch keine Weltanschauung.

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