Konflikt um Pressevertrieb:Bauer-Verlag setzt sich gegen Grossisten durch

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Die einen sehen die Pressevielfalt in Gefahr, die anderen die Wettbewerbsfreiheit: Im Konflikt zwischen den Presse-Großhändlern und dem Bauer-Verlag ist ein wichtiges Urteil gefallen. Demnach verstoßen einheitliche Vereinbarungen gegen das Kartellrecht.

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat dem Bauer-Verlag in dessen Rechtsstreit mit den deutschen Presse-Grossisten recht gegeben. Es hatte darüber zu entscheiden, ob der Pressevertrieb in Deutschland in seiner aktuellen Form mit dem Kartellrecht vereinbar ist.

Dem Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e. V. ist es demnach "untersagt, für Presse-Grossisten in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen u. a. mit Verlagen zu vereinbaren", da dies einen Rabatt- und Konditionenwettbewerb verhindere.

Der Bauer-Verlag ( TV Movie, Bravo) war gegen den Bundesverband vor Gericht gezogen und hatte in erster Instanz am 14. Februar 2012 vor dem Kölner Landgericht gewonnen.

Der Grossisten-Verband legte dagegen Berufung ein. Er wies etwa in Pressemitteilungen darauf hin, dass mit der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 2013 Branchenvereinbarungen im Pressevertrieb vom Grundsatz des Kartellverbots freigestellt worden seien. Dieser Interpretation widersprachen nun die Düsseldorfer Richter ( die ausführliche Begründung findet sich hier in einer Presseerklärung).

Kai Christian Albrecht, Geschäftsführer des Verbandes, hatte in Interviews im Vorfeld die Sorge geäußert, eine Bestätigung des Urteils im Sinne des Bauer-Verlags würde kleine und mittlere Verlage und damit auch die Pressevielfalt in Gefahr bringen.

Bauer argumentiert hingegen im Zusammenhang mit dem Presse-Grosso seit Jahren mit Wettbewerbsfreiheit. Der Verlag will mit Grossisten einzeln über Preise, Vertriebs- und Verkaufsbedingungen verhandeln. Das Düsseldorfer Gericht erklärte nun, die Presse-Grossisten hätten ausdrücklich nicht die Aufgabe, zur Erhaltung der Pressevielfalt Zeitungen und Zeitschriften "ohne Rücksicht auf privatwirtschaftliche Gesichtspunkte an den stationären Einzelhandel zu vertreiben", und somit auch nicht die Verpflichtung, "die Presseerzeugnisse auch dann zu vertreiben, wenn dies im Einzelfall unrentabel sei".

Eine Revision der Düsseldorfer Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof ist nicht möglich. Jedoch könnten die Grossisten dort eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, teilte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit.

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