Im Interview: Rechtswissenschaftler Michael Bothe:"Als Rechtsbegriff hat der 'Krieg' ausgedient"

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Es ist doch die Frage ist, ob man angreifen darf. Denn was ist eigentlich Krieg? Der Rechtswissenschaftler Michael Bothe äußert sich über die merkwürdigen Blüten des Völkerrechts und die juristische Deutung der Libanonkrise.

Andrian Kreye

Führt Israel einen ¸¸Krieg" gegen die Hisbollah oder einen ¸¸Anti-Terror-Kampf"? Hat der Begriff des ¸¸Krieges" überhaupt noch einen fassbaren politischen und vor allem einen völkerrechtlichen Sinn - mit bestimmten Regeln, bestimmten Schranken, bestimmten Sanktionen? Michael Bothe verneint diese Frage. Seit dem Zweiten Weltkrieg hat sich mit guten Gründen die Terminologie gewandelt und den überwiegend asymmetrischen heutigen Kampfformen angepasst. Bothe ist emeritierter Professor für öffentliches Recht an der Universität Frankfurt am Main, war an den Verhandlungen über die Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen beteiligt und ist heute Vorsitzender des Fachausschusses ¸¸Humanitäres Völkerrecht" beim Deutschen Roten Kreuz. SZ: Herr Bothe, kann man bei den Kämpfen im Libanon von einem ¸¸Krieg" sprechen oder handelt es sich um reine Terrorbekämpfung?

Israelische Soldaten, die sich in einer Kampfpause auf dem Dach ihres Panzers vor der Sonne schützen. (Foto: Foto: dpa)

Michael Bothe: Ich halte die Frage für rechtlich unbedeutend. Als Rechtsbegriff hat der ¸¸Krieg" weitgehend ausgedient, weil damit in der Geschichte des Völkerrechts im letzten Jahrhundert viel Missbrauch getrieben wurde. Es gab zunächst ein so genanntes Kriegsverbot, ansatzweise in der Satzung des Völkerbundes und später im berühmten Briand-Kellogg-Pakt von 1928 verankert. Das führte dazu, dass manche Staaten sagten, ja - da wird geschossen, aber das ist kein Krieg. Der japanische Überfall auf China in den dreißiger Jahren ist von Japan nie als Krieg bezeichnet worden, obwohl damals hunderttausende von Menschen starben. Deswegen ist in der Satzung der Vereinten Nationen nicht mehr der ¸¸Krieg" verboten, sondern die ¸¸Ausübung von Gewalt zwischen Staaten".

SZ: Wie wurde ¸¸Krieg" ursprünglich völkerrechtlich definiert?

Bothe: Darum gab es eine große Debatte, die merkwürdige Blüten getrieben hat. Eine Theorie besagte, dass bei objektiven Feindseligkeiten zwischen den Staaten ein ¸¸Kriegsführungswille" herrschen müsse. Das heißt, man konnte schießen, solange man wollte, aber wenn man nicht Krieg führen wollte, war dieses Schießen kein Krieg. Das ist natürlich absurd und einer der Gründe dafür, dass sich diese Unterscheidung nicht in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts hinübergerettet hat. In der Satzung der UN kommt der Krieg nur an einer Stelle vor, in der Präambel - hier ist von der Geißel des Krieges die Rede, vor der die Menschheit bewahrt werden soll.

SZ: Welche völkerrechtlichen Konsequenzen knüpften sich an den ¸¸Krieg"?

Bothe: Die Konsequenzen betrafen in erster Linie die Anwendung des so genannten Kriegsrechts, also jener Regeln darüber, wie Krieg geführt werden darf: Wer oder was angegriffen werden darf, wer an den Kampfhandlungen teilnehmen darf, wie Gefangene zu behandeln sind, und so weiter.

SZ: Sprechen denn die Genfer Konventionen noch vom ¸¸Krieg"?

Bothe: Auch die sprechen von ¸¸bewaffneten Konflikten", jedenfalls die neuen Konventionen von 1949 und die Zusatzprotokolle von 1977, ebenso die Haager Konvention über den Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten, aber auch die UN-Konvention über das Verbot bestimmter konventioneller Waffen.

SZ: Gelten die Genfer Konventionen für den aktuellen Konflikt im Libanon?

Bothe: Gar keine Frage. Das bestreitet aber auch niemand.

SZ: Im so genannten ¸¸Krieg gegen den Terror" bestreiten aber gerade die USA diese Anwendbarkeit immer wieder.

Bothe: Der ¸¸Krieg gegen den Terror" ist ein Ausdruck, der zu Missdeutungen Anlass bietet. Zunächst ist er nur eine Redensart, genauso wie man vom Krieg gegen die Drogen, einem Hähnchenkrieg oder einem Ehekrieg spricht. Das ist kein rechtliches, sondern ein politisch-gesellschaftliches Phänomen. Der Krieg gegen den Terror wird allerdings häufig von interessierter Seite einem internationalen bewaffneten Konflikt gleichgesetzt - mit dem einzigen Hintergedanken, dass man tun darf, was man in einem internationalen Konflikt tun darf: den gegnerischen Kombattanten töten. Damit hebelt man die menschenrechtlichen Regeln aus, die den Einsatz von Waffen außerhalb eines ¸¸bewaffneten Konflikts" beschränken, etwa bei Polizeieinsätzen. Handelt es sich um einen internationalen ¸¸bewaffneten Konflikt" im Rechtssinn, ist die gezielte Tötung eben kein Mord, sondern eine legale Kampfhandlung.

SZ: In der Diskussion um die Gefangenen von Guantanamo Bay bestreiten die USA bis heute, dass die festgehaltenen Personen Kombattanten sind.

Bothe: Darin liegt die Widersprüchlichkeit dieser Argumentationslinie. Will man eine Person töten, nennt man sie einen Kombattanten. Macht die gleiche Person als Gefangener gewisse Rechte geltend, wird sie sogleich zum ¸¸unlawful combatant", dem kein Recht auf Behandlung als Kriegsgefangener zusteht.

SZ: Gibt es diese Verdrehungen im Libanon auch?

Bothe: Niemand bezweifelt, dass dies ein internationaler Konflikt ist, in dem beide Seiten die Genfer Konventionen einzuhalten haben. Das bedeutet vor allem, dass bei Angriffen zwischen der Zivilbevölkerung und gegnerischen Kombattanten zu unterscheiden ist, dass ausschließlich militärische Ziele angegriffen werden dürfen. Und auch, dass beim Angriff auf militärische Ziele der ¸¸Kollateralschaden" - ich verwende hier bewusst diesen rein technischen Ausdruck - nicht außer Verhältnis zum angestrebten militärischen Nutzen stehen darf.

SZ: Wie sollen sich dann israelische Streitkräfte verhalten, wenn eine Hisbollah-Stellung in einer zivilen Siedlung untergebracht ist?

Bothe: Die Aufklärungsarbeit ist ja angeblich so gut, dass man doch in etwa wissen kann, wo sich was befindet. Die Regel ist die, dass die Mittel der Aufklärung, die einer hochtechnisierten Militärmacht zur Verfügung stehen, auch eingesetzt werden müssen, um festzustellen, ob ein Haus eine Wohnung oder eine Raketenstellung ist. Eine Raketenstellung ist zweifellos ein militärisches Ziel. Die Frage ist, ob man sie angreifen darf, wenn sie mitten in einem Wohngebiet liegt. Die Antwort darauf ist das berühmt-berüchtigte Verhältnismäßigkeitsprinzip, das natürlich schwer zu bewerten ist. Die Tatsache, dass Zivilisten bei einem Angriff auf ein militärisches Ziel Schaden nehmen, schließt die Zulässigkeit des Angriffs auf dieses militärische Ziel noch nicht aus. Aber der angestrebte militärische Nutzen darf nicht außer Verhältnis zu dem erwarteten zivilen Schaden stehen.

SZ: Das klingt nach einem Gummiparagraphen.

Bothe: Natürlich steckt in diesem Verhältnismäßigkeitsprinzip eine große Problematik. Vor allem weil das, was hier verglichen werden muss, im Grunde nicht vergleichbar ist. Ein Beispiel: Wie viele tote Zivilisten darf man für wie viele Meter vorrückender Panzer in Kauf nehmen? Das ist eine zynische Fragestellung, trotzdem ist den Juristen über Jahrhunderte nichts Besseres eingefallen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist eine Vernunftregel, so schwer sie anzuwenden ist. Stets gibt es Grenzfälle. Was aber immer dazukommen muss - und daran scheint es mir in diesem Falle gemangelt zu haben -, ist eine vorgängige Klärung, ob ein beabsichtigtes Angriffsziel überhaupt ein militärisches ist. Es wurden ja nicht nur militärische Ziele angegriffen, wobei dann auch Zivilisten umkamen, sondern es sind Häuser angegriffen worden, bei denen sich herausstellte, dass es gar keine militärischen Ziele waren, weil sich nur Kinder darin aufhielten. Die Tatsache, dass die Hisbollah ihre Raketenstellungen erfahrungsgemäß in zivilen Wohngebieten aufstellt, reicht nicht, um alles, was in diesem Gebiet ist, zu einem militärischen Ziel zu erklären.

SZ: Begeht die Hisbollah auf der anderen Seite einen Völkerrechtsbruch, wenn sie ihre Raketenstellungen in einem Wohngebiet aufbaut?

Bothe: Wenn eine Konfliktpartei die eigene Zivilbevölkerung zur Geisel macht, indem sie diese als Schutzschild benutzt, ist das ein klarer Völkerrechtsbruch. Eine andere Frage ist, wer die insoweit verpflichtete Konfliktpartei ist. Man kann die Handlungen der Hisbollah dem Libanon zurechnen, in dessen Regierung sie ja vertreten ist. Man kann aber auch sagen, dass die Hisbollah selbst de facto ein staatsähnliches Gebilde ist, das sozusagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Konflikt führt. Dann ist sie insofern an das einschlägige Völkergewohnheitsrecht gebunden. Das Ergebnis, dass diese Praxis eine schwere Völkerrechtsverletzung ist, bleibt gleich.

SZ: Gibt es denn Regelungen für Gruppen wie die Hisbollah und die Hamas, wie man rechtlich mit Selbstmordattentätern umzugehen hat?

Bothe: Die gibt es, nur sind die Inhalte noch sehr umstritten. Die Grundregel lautet: Jeder, der nicht zu den Streitkräften einer Konfliktpartei gehört, ist Zivilist und somit geschützt - es sei denn, er nimmt unmittelbar an den Kampfhandlungen teil. Daran schließt sich der Streit an, wie unmittelbar ¸¸unmittelbar" ist. Ferner ist wesentlich, dass der Zivilist seinen Schutz nur für die Zeit verliert, in der er unmittelbar an den Kampfhandlungen teilnimmt. Der Soldat kann immer bekämpft werden, selbst wenn er gerade nicht selbst kämpft, der Zivilist nur, solange er wirklich kämpft. Das ist eine an sich klare Regel, die in der Praxis oft vergessen und zugegebenermaßen auch schwer umzusetzen ist. Ich würde sagen, wenn der Selbstmordbomber den Gürtel umschnallt und das Haus verlässt, nimmt er unmittelbar an den Kampfhandlungen teil.

SZ: Ist denn ein Mitglied der Quassam-Brigaden der Hamas oder des bewaffneten Hisbollahflügels ein Kombattant?

Bothe: Das ist tatsächlich im Einzelnen nur schwer festzustellen. Jedenfalls macht die Mitgliedschaft in einer Organisation, die die militärische Struktur, der militärische Arm einer Konfliktpartei ist, die Person zu einem Kombattanten.

SZ: Wo werden diese Fragen derzeit konstruktiv behandelt?

Bothe: Es gibt eine Expertengruppe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, die der Frage nachgeht, wie man mit diesen neuen Formen des Kampfes, die seit zehn, fünfzehn Jahren auftreten, umgehen muss. Die Abschlussberatungen werden in diesem Jahr im Oktober in Genf stattfinden. Man kann davon ausgehen, dass das Internationale Komitee vom Roten Kreuz der Beantwortung dieser Frage näherkommen wird. Die Experten des Komitees versuchen, alle relevanten Fälle zusammenzutragen, um daraus eine Lösung zu erarbeiten, die den militärischen Notwendigkeiten, die man ja nicht leugnen kann, ebenso gerecht wird wie dem Schutz der Zivilbevölkerung - auch unter den schwierigen Bedingungen eines solchen Konflikts.

SZ: Könnte dieses Papier die Grundlage für eine Reformierung der Genfer Konventionen im Hinblick auf asymmetrische Kriegsführung sein?

Bothe: Theoretisch ja. Praktisch sehe ich das gegenwärtig nicht, weil die Lust der Militärmächte, weitere klare Beschränkungen ihrer Handlungsfreiheit zu akzeptieren, eher gering ist. Die Möglichkeiten einer weiteren Kodifikation sind durch die Zusatzprotokolle von 1977 und, was die Waffen angeht, durch die Zusatzprotokolle zur UN-Waffenkonvention von 1980 eigentlich ausgeschöpft. Allerdings hat sich über die Jahre erwiesen, dass diese Arbeiten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz ihr eigenes Gewicht besitzen. Zum Beispiel dann, wenn jemand, der eine Tötung befohlen hat, nicht in seinem eigenen, sondern in einem Drittland vor Gericht gestellt wird - mit der Begründung der universalen Zuständigkeit für Kriegsverbrechen: Wenn sich das Gericht dann die Fragen vorlegt, die wir hier diskutieren, werden die Richter ganz genau lesen, was die Experten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz dazu zu sagen haben.

© Quelle: Süddeutsche Zeitung Nr.177, Donnerstag, den 03. August 2006 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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