Gesetzesnovelle:Das verflixte fünfte Jahr

Lesezeit: 2 min

Die geplante Reform im Urheberrecht soll abgemildert werden. Statt von einem "Rückrufrecht" nach fünf Jahren ist nun von zehn Jahren die Rede, nach deren Ablauf Autoren sich einen anderen Partner suchen dürfen.

Von Lothar Müller

Es war ein bemerkenswerter Vorgang, als Ende vergangenen Jahres mehr als 250 Autoren, Verleger und Literaturagenten gemeinsam Justizminister Heiko Maas aufforderten, Änderungen an er Gesetzesnovelle zum Urhebervertragsrecht vorzunehmen. Denn hier protestierten Autoren gegen eine manifeste Stärkung ihrer Urheberrechte: der Referentenentwurf sah eine Art "Rückrufrecht" vor, das es Urhebern erlauben sollte, ihr Werk fünf Jahre nach Vertragsabschluss dem ursprünglichen Vertragspartner zu entziehen und zu einem anderen Verwerter zu wechseln.

Diese Stärkung lehnten die Autoren ab, weil sie dadurch eine Schwächung "vor allem der kleinen und mittleren Verlage" befürchteten, die dadurch ihre Planungssicherheit verlören. Denn es dauert, bis nach Vertragsabschluss aus einem Manuskript ein Buch wird, und dann kann es bei Autoren, die keine Stars sind, wieder dauern, bis sich ein Buch rechnet oder endlich ins Ausland verkauft werden kann. Wenn in dieser Zeit ein Erfolgsautor den Verlag verlässt, trifft das nicht nur diesen.

Die Proteste aus der Buchbranche, für die Langfristigkeit ein hohes Gut ist, haben Wirkung gezeigt. Im Gesetzentwurf, der an diesem Mittwoch im Kabinett beraten wird, findet sich das "Rückrufrecht" nach fünf Jahren nicht mehr. Es ist durch ein "Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren" ersetzt worden. Dies beinhaltet nicht nur die Verdoppelung des Zeitraums, sondern lässt auch das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als "einfaches", nicht exklusives Nutzungsrecht fortbestehen. Vor allem aber gilt das Recht der "anderweitigen Verwertung" nur für Verträge, die eine "pauschale Vergütung" vorsehen. Das ist bei literarischen Autoren, die in der Regel am Verlaufserlös pro Exemplar teilhaben, nur selten der Fall.

Das Urhebervertragsrecht gilt nicht nur für Buchautoren. Es gilt auch für Journalisten und Komponisten, für Drehbuchautoren und Grafiker, Entwickler von Videospielen, für alle, die heute die "Kreativen" heißen. Sie arbeiten unter einer Vielzahl von Verwertungshorizonten und unter verschiedenen Optionen der mehrfachen Verwertung eines Werkes, wie etwa bei Zeitungsartikeln freier Journalisten, die erst im Print und dann oftmals online erscheinen. Der Referentenentwurf hatte daher die Aufwertung der "Häufigkeit" der Verwertung als Kriterium für das "angemessene Honorar" an das Recht der Urheber gekoppelt, von den Verwertern Auskunft über erfolgte Verwertungen zu erhalten.

Die Verschiedenheit der Urheber, die im Detail durchaus verschiedene Interessen haben können, ist der Hintergrund, wenn nun die "Initiative Urheberrecht" oder der Interessenverband der Synchronschauspieler die Kabinettvorlage massiv kritisieren. In der Neufassung ist nicht nur die Rückrufregel revidiert, sondern auch der Auskunftsanspruch abgeschwächt worden. Justizminister Heiko Maas hat auf die Kritik reagiert: "Vergleichen Sie die Kabinettvorlage nicht mit dem weitergehenden Referentenentwurf, sondern mit dem aktuell geltenden Recht." Übersetzt: Es ist halt ein Kompromiss.

© SZ vom 16.03.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: