Sterbehilfe:Umgang mit dem letzten Recht im Leben

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Das Urteil des Verfassungsgerichts zur Sterbehilfe empfinden viele zunächst als Erleichterung. Einige Leser warnen vor der Gefahr moralischen Drucks auf alte, kranke Menschen und fordern eingrenzende Regeln oder eine Beratungspflicht.

Urteil zur Sterbehilfe in Deutschland: Ende Februar erklärte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig. Seitdem wird heftig über die Folgen diskutiert. (Foto: dpa)

Zu " Leben & Ableben", 12./13. September:

Pflichtberatung ist ausreichend

Herr Prantl schreibt, es sei eine der am schwersten zu beantwortenden Fragen: "Woran misst man den klaren Verstand eines Sterbewilligen?" Soweit ich weiß, gilt ein Bürger dieses Staates als selbstverantwortlich entscheidungs- und geschäftsfähig, solange er nicht entmündigt ist. Er kann dann über alle seine Angelegenheiten entscheiden, zum Beispiel Eheschließung, Ehescheidung, Erbangelegenheiten, Patientenverfügung, und ob er sich einer schweren Operation unterzieht oder nicht, also weitreichende Entscheidungen, letztgenannte auch unter Umständen mit Todesfolge. Warum sollte es für die Frage, ob er Hilfe zum Suizid verlangen darf, anders sein? Eine Pflicht zum Beratungsgespräch sollte als zusätzliche Absicherung eigentlich reichen.

Karl-Ludwig Barth, München

Vorgehen wie in der Schweiz

2012 ist meine beste Freundin mit Hilfe von Exit in der Schweiz in den Tod begleitet worden. Vorher gab es drei ausführliche Gespräche mit ihr, ihrem Ehemann, ihrem Sohn, und natürlich waren die ärztlichen Diagnosen ein Teil dieser Gespräche. Nachdem der Gesetzgeber die Sterbehilfe verboten hatte, mussten die Sterbewilligen auch für diese Gespräche in die Schweiz reisen. Warum ist es so schwer, es hier in dieser Weise zu machen?

Elke Lutz, Holzwickede

Warum ein Gesetz unnötig ist

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat an sich keine neue Rechtslage geschaffen, sondern die Freiheit zur Hilfe zum Suizid, die seit 1870 bis 2015 bestand, wurde wiederhergestellt. Das Gericht hat dem Gesetzgeber weiter erläutert, in welchen Bereichen und bis wohin er Regeln aufstellen darf, wenn er solche für erforderlich hält, obwohl es keinerlei Forschungsergebnisse zu behaupteten Gefahren der Suizidhilfe gibt. Regulierungsauftrag gibt es keinen. Wie sich anhand des Beispiels der Schweiz, ihrer Rechtslage und 35-jährigen Suizidhilfe-Praxis aufzeigen lässt, sind die allgemeinen Gesetze ausreichend. Dies wurde von der Regierung explizit bestätigt.

Der Umstand, dass ein für Suizidhilfe erforderliches Medikament ein ärztliches Rezept voraussetzt, hat sich als ausreichend erwiesen, erfolgt im Anschluss an eine Freitodbegleitung doch eine behördliche Todesabklärung. Allein schon die Konsequenzen, die nicht sorgfältiges Handeln helfender Personen nach sich ziehen kann, bewirken behutsame Abklärung und zurückhaltendes Verhalten vor und während einer Freitodbegleitung. Wer in Altenheimen Werbung für rasches Ableben streuen würde, dem droht eine polizeirechtliche Untersagung wegen Sittenwidrigkeit. Werbung für Mitgliedschaft in Vereinen, die sich für Selbstbestimmung bezüglich des eigenen Lebensendes als "letztes Menschenrecht" einsetzen, ist hingegen zulässig. Dass es ein Menschenrecht ist, haben nicht nur das Bundesverfassungsgericht, sondern auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und weitere festgestellt.

Aus einem "Recht" kann keine "Pflicht" werden. Just ab jenem Augenblick, da eine Pflicht vorliegt, liegt begrifflich kein Recht mehr vor, und schon gar keine Selbstbestimmung. Insofern muss das Recht, das in der Freiheit liegt, verteidigt werden. Genau diese Freiheit, ohne Spezialgesetz, herrschte in Deutschland zwischen 1870 und 2015, ohne dass sich die befürchteten Gefahren verwirklicht hätten. Der erste Fauxpas des weniger reflektierten Teils des Bundestags, seine Mehrheit zur Aufstellung eines verfassungswidrigen Verbots zu verwenden, das nichtig erklärt werden musste, kann allein kein Grund sein für einen weiteren Versuch, die 145-jährige Freiheit, die mit fünfjähriger Hemmung fortgesetzt gelten darf, nun per Gesetz zu beschneiden.

Sandra Martino, 1. Vorsitzende Dignitas-Deutschland e.V., Hannover

Jeder für sich - ohne den Staat

"Wer kann und soll die freie Verantwortung überprüfen?", fragt der Autor. Ja, so will man da zurückfragen, bei der Abtreibung geht es doch auch?! Und da ist noch ein zweites, wenn auch von der werdenden Mutter hundertprozentig abhängiges Leben mit im Spiel, um das es geht und das nicht gefragt werden kann. Also was soll das Herumgeeiere? Wenn jemand nicht mehr mag, dann mag er/sie nicht mehr. Warum auch immer. Freilich sollte da noch ein Gespräch stattfinden. In dem auch geklärt werden kann, ob übermächtige "soziale Pressionen" wirken. Derer gibt es allerdings auch in anderen Bereichen viele, und wer stark genug ist, entzieht sich ihnen, notfalls mit Hilfe eines Psychologen. Die Frage "pro mors oder nicht" hat aber allein der Einzelne zu entscheiden. Und er soll es dürfen. Nicht die "Gesellschaft", nicht der Staat. Das ist der Tenor dieses Urteils.

Erna Apfelbacher, München

Die Gefahr des Drängens

Ich gebe Heribert Prantl hinsichtlich der Bedenken absolut recht. Das Problem der Freigabe von Sterbehilfe war und ist die Gefahr, dass Menschen aus Nützlichkeitserwägungen seitens ihrer Umgebung (in der Regel werden es die Erben sein) zum assistierten Ableben gedrängt werden könnten.

Dr. Christoph Bernheim, München

Gute Reflexion vorher wichtig

Die Überlegungen Prantls gehen von der "Giftbecherfixierung" des Gerichts aus. Der Autor formuliert mehrere Fragenkomplexe, die er für eine gesetzlich einschränkende Regelung zum assistierten Suizid als orientierend sieht: Es ist die Frage nach der Überprüfungsinstanz für "Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit der Selbsttötungsentscheidung". Der zweite Fragenkomplex beschäftigt sich mit der sicheren Bewertung des klaren Verstandes des Sterbewilligen, seiner Entscheidungsfähigkeit und der damit verbundenen Verantwortlichkeit. Dritte, damit eng verbundene Fragen richten sich auf eine Kriteriologie für die Entscheidungsmotive. Die Antworten darauf sollen verhindern, dass das neue Sterbehilfegesetz eine "Sterbeeinladungsschrift" wird.

Meine erste Gegenfrage dazu ist, welches Verständnis von Selbstbestimmtheit und Autonomie den Autor leitet? Was wissen wir heute über Selbstbestimmtheit, Autonomie, Willensbildung und Entscheidungsfähigkeit? Es gibt eine Reihe von Wissenschaften, die sich mit dem schwierigen Themenkomplex methodisch sehr differenziert beschäftigen: Philosophie und Ethik, Psychologie und Psychotherapie, Kognitions- und Sozialwissenschaften. Die seit Jahren andauernde Debatte wird dagegen von Medizinern, Juristen und Theologen dominiert. Dabei könnten die anderen Professionen dazu beitragen, den höchstpersönlichen Willen eines Patienten als solchen ernst zu nehmen - und ihn nicht als Ausdruck eines defizitären Versorgungs- oder Sozialsystems wegzurationalisieren.

Wenn ich als palliativ geschulter Psychotherapeut an Gespräche zurückdenke, in denen palliativ-pflegerisch und medizinisch sehr gut versorgte Gäste im Hospiz den vertraulichen Wunsch nach assistiertem Suizid äußerten, dann gründete jener im Überdruss oder der Sorge, diesem Leben, wie es gerade geworden ist, nicht mehr gewachsen zu sein und an der Unverwindbarkeit des Schmerzes, am Leben zu zerbrechen. Wenige Gäste entwickelten ihren Wunsch zu einer willentlichen Entscheidungsbereitschaft weiter und rangen verzweifelt mit der gesetzlichen Grenze des § 217 StGB, der sie ihrer Selbstbestimmung und Autonomie entmündigte.

Was macht, das ist meine zweite Gegenfrage, den selbstbestimmten Willen zum assistierten Suizid so verdächtig? Das erinnert mich an viele Gespräche in der Selbsthilfegruppe "Angehörige um Suizid", die ich seit Jahren begleite: Kein betroffener Trauernder kann das Motiv und den willentlichen Fokus auf die Selbsttötung seines Angehörigen nachvollziehen. Der Grund für den Suizid bleibt allein beim Toten. Diese Unnachvollziehbarkeit gründet in der höchstpersönlichen Entscheidung des Sterbewilligen und schließt alle anderen Menschen aus. Das ist das grundlegende erkenntnistheoretische und soziale Problem der Suizidentscheidung. Insofern werden präventiv eine Reihe sachlicher, wertschätzender und radikal ergebnisoffener Gespräche notwendig, um dem Suizidwilligen die persönliche Reflexion auf die Stichhaltigkeit seiner Entscheidung nahezubringen. Für solche Gespräche gibt es aus meiner Sicht berufenere Fachleute als Mediziner, auch wenn jene Berufsgruppe am Ende die Assistenz leisten soll.

In der Hospizversorgung wird die Kooperation im multiprofessionellen Team immer mehr zum Alltag. Therapeutisch arbeitende Psychologen, auch palliativ geschulte Philosophen, Seelsorger, Sozialarbeiter sollten in das klärende Gespräch mit Suizidwilligen, die um Suizidassistenz bitten, einbezogen sein zugunsten eines ergebnisoffenen, empathischen, persönlichen Dialoges mit dem verzweifelten, lebensüberdrüssigen, leidenserschöpften, deprimierten Menschen.

Dr. phil. Dipl.Theol. Christoph Riedel, Neuburg

Es geht um würdevolles Sterben

Herr Prantl hält es für legitim zu verhindern, "dass der assistierte Suizid sich in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt". In der Palliativmedizin und von mutigen Ärzten wurde der assistierte Suizid schon immer ermöglicht, ohne die Widerstände aus religiösen und konservativen Kreisen letztlich zu beachten. Suizid war bisher nicht verboten.

Wegen abgelehnter Beihilfe zum Suizid nehmen viele für sich gefährliche, unsichere Möglichkeiten wahr. Ein humanes, würdevolles, selbstbestimmtes Sterben kann aber nur mit Hilfe von Ärzten erreicht werden. Wenn etwa 950 000 Menschen jährlich in Deutschland sterben, sind das sicher auch künftig die wenigsten durch assistierten Suizid. Alkohol und überhöhte Geschwindigkeit etwa sind die häufigsten Ursachen für tödliche Straßenverkehrsunfälle. Die Bundesregierung und der Bundestag haben bisher keine gesetzliche Regelung vorgelegt. Sterbewillige sollten nicht durch neue Regelungen am erlaubten assistierten Suizid gehindert werden. Der Versuch, dies über das Strafgesetz zu erreichen, ist glücklicherweise gescheitert.

Otfried Klein, Bonn

© SZ vom 29.09.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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