Vier Fälle:Ins Unglück stolpern

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Beim Bundessozialgericht sind momentan vier Fälle anhängig, die zeigen, wie spitzfindig und kompliziert die Argumentation bei Wegeunfällen ausfallen kann.

Von Ina Reinsch

Am Bundessozialgericht sind momentan vier Fälle anhängig, die zeigen, wie viel Streit es beim Thema Wegeunfälle geben kann. Beispiel eins: Ein Arbeitnehmer legte morgens auf der Autofahrt zur Arbeit einen kurzen Stopp beim Bäcker ein, um sich eine Brotzeit zu kaufen. Als er die Straße überquerte, sah er eine lange Schlange vor dem Laden und kehrte um. Dabei stolperte er und verletzte sich an der Schulter. Die Streitfrage: Endet die Unterbrechung des Arbeitsweges bereits mit dem Umdrehen auf der Straße oder erst beim Losfahren? (Aktenzeichen: B 2 U 1/16 R)

Ähnlich gelagert ist der Fall einer Frau, die wegen Glatteises darauf verzichtet hatte, in die Mittagspause zu gehen. Stattdessen hielt sie auf dem Heimweg beim Metzger an. Nachdem sie ihren Einkauf ins Auto gelegt hatte, stürzte sie. Die Streitfrage auch hier: Besteht nach der Unterbrechung des Arbeitsweges durch den Besuch einer Metzgerei Versicherungsschutz bereits dann wieder, wenn die Frau um das Fahrzeug herumgeht, um einzusteigen, oder erst, wenn sie am Steuer sitzt? (Aktenzeichen: B 2 U 11/16 R)

Der dritte Fall: Ein Kfz-Lackierer kletterte auf dem Weg zur Arbeit aus dem Fenster seiner Dachgeschosswohnung, da ihm sein Schlüssel innen in der Wohnungstür abgebrochen war. Dabei verletzte er sich. Die Streitfrage: Wann beginnt das Zurücklegen des Weges, wenn in einem Mehrfamilienhaus die Wohnung über ein Fenster verlassen wird? (Aktenzeichen: B 2 U 2/16 R)

Ein anderer Arbeitnehmer wollte morgens vor Fahrtantritt die Straßenverhältnisse prüfen, trat vor die Haustür und rutschte vor seinem Grundstück auf Glatteis aus. Die Streitfrage in diesem vierten Fall: Steht der Erkundungsweg bereits unter Versicherungsschutz? (Aktenzeichen: B 2 U 3/16 R) Der Ausgang ist in allen vier Fällen offen.

© SZ vom 10.06.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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