Schreiben ans Finanzamt:Früh übt sich

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Studenten, die einen Minijob haben oder nicht arbeiten, müssen keine Steuererklärung abgeben. Doch es kann sich sehr lohnen, dies freiwillig zu tun.

Von Jochen Bettzieche

Studieren ist teuer. Arbeitsmaterialien, Bücher, unter Umständen eine Unterkunft und vieles mehr kosten Geld. Kein Wunder, dass etliche Studenten nebenher Geld verdienen. Und davon will der Fiskus seinen Teil haben. Oder auch nicht. Je nach Art und Umfang der Arbeit. Ebenfalls unterschiedlich behandelt er die Ausgaben in der Steuererklärung. Für Eltern hat ein Job des Nachwuchses seit ein paar Jahren keine negativen Auswirkungen mehr.

Das Deutsche Studentenwerk (DSW) hat in seiner Sozialerhebung im Jahr 2012 unter anderem untersucht, wie viele Studenten einer Arbeit nachgehen. Es war die überwältigende Mehrheit. "Nur 28 Prozent der Studierenden jobbten gar nicht", sagt Bernhard Börsel, Leiter des Referats Rechtsfragen, Studienfinanzierung und Bildungspolitische Fragen beim DSW. Vier Job-Arten unterscheidet das DSW. Minijobs bis 450 Euro pro Monat, bei denen der Arbeitgeber den Beitrag für den Fiskus übernimmt. Arbeiten, bei denen der Monatslohn höher liegt, aber maximal das steuerfreie Existenzminimum von 8652 Euro pro Jahr erreicht. Ferienjobs, bei denen zwar pro Monat mehr als das steuerfreie Existenzminimum gezahlt wird, der Student im Jahr aber nicht darüber kommt, sowie Tätigkeiten, bei denen das Existenzminimum aufs Jahr gerechnet überschritten wird.

Laut Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen erstatten die Finanzämter die einbehaltene Lohnsteuer bis zu einer Einkommenshöhe von 9390 Euro in Steuerklasse eins "grundsätzlich in vollem Umfang zurück". Daher ist es sinnvoll, eine Steuererklärung abzugeben. Wie sie Ausgaben angeben, hängt von ihrem Studium ab. Bei einer Erstausbildung, gelten damit einhergehende Kosten als Sonderausgaben. Im Zweitstudium sind es Werbungskosten. Schon der Master-Studiengang wird als Zweitstudium anerkannt - zum Vorteil der Steuerpflichtigen. Denn Sonderausgaben erkennt der Fiskus nur an, wenn der Steuerzahler auch Einnahmen hat. "Steuerlich gesehen lohnt sich dies meist nicht", heißt es dazu beim Bund der Steuerzahler (BdSt). Denn wenn die Einnahmen ohnehin steuerfrei sind, bringt der Abzug der Sonderausgaben nichts. Der BdSt empfiehlt aber auch Erststudenten, die Ausgaben als Werbungskosten zu deklarieren. Denn derzeit muss dass Bundesverfassungsgericht noch entscheiden, ob die steuerliche Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium rechtmäßig ist.

Der Vorteil der Werbungskosten: Kommt unterm Strich am Jahresende ein Verlust heraus, kann man den ins nächste Jahr mitnehmen. Teure Projekte, Auslandssemester und Praktika schieben Studenten daher besser so weit möglich in das Masterstudium. Denn die damit verbundenen Verlustvorträge, so der steuerrechtliche Fachbegriff, müssen die Finanzämter laut Beschluss des Bundesfinanzhofs in München auch noch sieben Jahre rückwirkend akzeptieren (IX R 22/14). Und das heißt, dass die früheren Studenten im ersten Berufsjahr oft viel Geld sparen. Denn die Kosten für die Ausbildung werden dann vom ersten Einkommen abgezogen.

Auch für Studenten, die nichts einnehmen, kann sich eine Steuererklärung lohnen

Minijobber oder Studenten ohne Einkommen müssen keine Steuererklärung abgeben, können dies aber freiwillig tun. Dabei sollte man so viel wie möglich angeben. Vielen Studenten ist gar nicht klar, welche Ausgaben der Fiskus akzeptiert. Es geht nicht allein um Papier, Büromaterial und Bücher. Gebühren, besondere Kleidung wie der Laborkittel für angehende Chemiker und die Fahrtkosten zur Universität in Höhe von 30 Cent pro Kilometer und Tag sind oft vernachlässigte Aspekte.

Es kann einzelne Fälle geben, bei denen von Studenten, die eine freiwillige Steuererklärung eingereicht haben, Steuern verlangt werden. Dazu rät der Bund der Steuerzahler: "Führt die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung wider Erwarten zu einer Steuernachzahlung, so kann der Abgabe der Erklärung binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides widersprochen werden."

Eltern können die Kosten für das Studium ihrer Kinder nicht steuerlich geltend machen. Auch dann nicht, wenn sie zahlen und rechtlich betrachtet finanziell verantwortlich für sie sind. Im Gegenzug wirken sich seit 2012 Nebenjobs der Studenten nicht mehr negativ auf die elterliche Steuererklärung aus. Laut Bayerischem Finanzminsterium ist damals die Obergrenze für das Einkommen der Kinder von maximal 8004 Euro pro Jahr entfallen.

Hat der Nachwuchs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Bei einem Zweitstudium allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. "Für Studierende, die zwar noch nicht älter als 25 Jahre sind, aber bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, besteht ein Kindergeldanspruch nur, wenn sie nicht mehr als 20 Wochenstunden regelmäßig arbeiten oder einen Minijob ausüben", merkt Börsel an. Unter Umständen können Eltern und Kinder gegenseitige Ausgleichszahlungen vereinbaren. Eltern können einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro pro Jahr geltend machen, sofern der Nachwuchs von zu Hause ausgezogen ist und sich eine Studentenbude gesucht hat. Allerdings nur dann, wenn auch noch Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag besteht.

Besteht dieser Anspruch nicht, gelten Unterhaltsleistungen als außergewöhnlich Belastungen. Eltern können diese bis maximal in Höhe des Existenzminimums absetzen. Zusätzlich lassen sich laut Angaben des BdSt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes absetzen.

© SZ vom 09.06.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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