Recht so:Neue Urteile

Gilt eine Erkrankung auch dann als Berufskrankheit, wenn die Schadstoffe am Arbeitsplatz die Grenzwerte nicht überschreiten? Dürfen Strafgelder, die ein Arbeitgeber für seine Paketzusteller übernimmt, als Arbeitslohn gewertet werden?

Berufskrankheit oder nicht? Erkranken Beschäftigte wegen der Schadstoffbelastung am Arbeitsplatz, haben sie eine Berufskrankheit. Die Berufsgenossenschaft kann die Anerkennung dann nicht mit der Begründung verweigern, die Grenzwerte für die Schadstoffkonzentrationen im Job seien nicht überschritten worden. Im konkreten Fall hatte eine Energieanlagenelektronikerin eine chronische Lungenerkrankung. Bei der Arbeit musste sie löten, dabei entstanden Schadstoffe. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit jedoch ab. Sie argumentierte, dass der Arbeitgeber die Grenzwerte für Schadstoffe unterschreite. Das Sozialgericht Karlsruhe gab jedoch der Klägerin recht. Chronische Lungenerkrankungen könnten auch dann entstehen, wenn die zulässigen Grenzwerte nicht erreicht werden. Im Allgemeinen seien dann zwar keine Gesundheitsgefahren gegeben. Im Einzelfall könne das aber anders aussehen. Hier sei es sehr wahrscheinlich, dass die Krankheit mit der Schadstoffbelastung zusammenhänge. (Az.: S 1 U 3686/15)

Arbeitslohn oder nicht? Wenn ein Paketdienst die Verwarnungsgelder für falsch geparkte Autos seiner Zusteller übernimmt, ist das nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf kein Arbeitslohn und muss nicht versteuert werden. Das Unternehmen erfülle mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch gegen das Unternehmen als Halter der Wagen festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Der gegen ein Finanzamt klagende Paketzustelldienst übernimmt dort, wo er keine Ausnahmegenehmigung zum kurzfristigen Parken bekommt, die Verwarnungsgelder. Das Finanzamt hatte die Übernahme der Knöllchen als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. (Az.: 1 K 2470/14 L)

© SZ vom 13.05.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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