Recht so:Neue Urteile

Lesezeit: 1 min

Hat ein langzeitkranker Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung, wenn er seinen Urlaub nicht nehmen kann? Müssen die Eltern von Azubis deren Prozesskosten tragen?

Bargeld statt Urlaub. Wer wegen einer Langzeiterkrankung seinen Urlaub nicht nehmen kann, hat mitunter Anspruch auf Barauszahlung. Voraussetzung ist, dass der Urlaub noch nicht verfallen ist. In dem verhandelten Fall war ein Mann in den Jahren 2013 und 2014 dauerhaft erkrankt. Sein Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2014. Den Urlaub für 2013 und 2014 wollte er sich auszahlen lassen und klagte darauf. Mit Erfolg. Das Arbeitsgericht Bielefeld verurteilte den früheren Arbeitgeber zur Zahlung von rund 5300 Euro brutto. Ist ein Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, habe er Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubs in bar. Der Urlaubsanspruch aus 2013 sei nicht verfallen. Ein Anspruch, der wegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, verfalle 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Daher bestehe ein Anspruch für beide Jahre. (Az.: 7 Ca 214/14)

Eltern tragen Prozesskosten. Strengt ein Auszubildender einen Gerichtsprozess an, muss er sich für einen Prozesskostenvorschuss in der Regel erst an seine Eltern wenden. Nur wenn diese die Kosten nicht tragen können, kann er Unterstützung von der Staatskasse bekommen. Er bezieht sich auf einen Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin Der Prozesskostenvorschuss umfasst zum Beispiel die Gebühren für das Gerichtsverfahren und gegebenenfalls für den Anwalt. Im verhandelten Fall strengte ein junger Mann vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine Klage gegen seinen Arbeitgeber an, weil der das Ausbildungsverhältnis gekündigt hatte. Das Gericht bewilligte ihm zunächst Prozesskostenhilfe. Das Gericht hob diesen Beschluss jedoch wieder auf und ordnete an, dass erst zu prüfen sei, ob nicht die Eltern statt der Staatskasse den Prozesskostenvorschuss übernehmen können. Das wurde bejaht. (Az.: 10 Ta 1594/16)

© SZ vom 11.03.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: