Recht so:Neue Urteile

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Rechtfertigt ein Hitlergruß die fristlose Kündigung, wenn die Geste lediglich als pauschale Beleidigung gemeint war? Reicht es für eine betriebsbedingte Kündigung aus, wenn wegen ausbleibender Aufträge bei einem Kunden der Personalbedarf sinkt?

Rechtsradikale Geste. Der Hitlergruß rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Diese Geste stelle ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss, entschied das Arbeitsgericht Hamburg. Das gelte umso mehr, wenn der Adressat zusätzlich grob beleidigt werde. Eine türkische Abstammung mache das Vergehen nicht weniger schlimm. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in einem Streit während einer Betriebsversammlung den Arm zum Hitlergruß erhoben und seinem Gegenüber die Worte "Du bist ein Heil, du Nazi!" zugerufen hatte. Daraufhin kündigte ihm die Arbeitgeberin fristlos. Der Einwand des Klägers, eine solche Handlung sei von ihm nur beleidigend gemeint gewesen, spielte für bei der Urteilsfindung keine Rolle. Er könne auch nicht rechtsradikal sein, da er türkischer Abstimmung sei, hatte der Kläger angeführt. Die Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung. (Az: 12 Ca 348/15)

Mangelhafte Begründung. Spricht ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus, muss er die Gründe dafür nachweisen. Der Hinweis auf einen gesunkenen Personalbedarf reicht hierfür nicht aus. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. In dem verhandelten Fall hatte ein Mann seit 2003 als Isoliermonteur für ein Unternehmen gearbeitet. 2015 erhielt er die betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber begründete diese mit einem gesunkenen Personalbedarf für einen seiner Kunden. Die Kündigungsschutzklage des Mannes war in beiden Instanzen erfolgreich. Der Arbeitgeber habe lediglich Angaben zum Personalbedarf für einen Kunden gemacht. Das reiche für eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus. Da die Firma jedoch weitere Kunden habe, hätte es für alle Mitarbeiter darlegen müssen, in welchen Aufträgen sie bis jetzt eingesetzt gewesen sind und welche Aufträge hiervon wegfallen oder reduziert werden. (Az.: 1 Sa 538/15)

© SZ vom 19.11.2016 / epd, dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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