Recht so:Neue Urteile

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Kann ein Kirchenmusiker, der für mehrere benachbarte Kapellen zuständig ist, die Fahrten als Dienstreisen abrechnen? Ist ein Sturz im eigenen Haus ein Arbeitsunfall, wenn er in einem "betrieblichen Zusammenhang" steht?

Keine Dienstfahrten. Ein für mehrere benachbarte Kirchen und Kapellen zuständiger Kirchenmusiker kann Fahrten zwischen seiner Wohnung und den jeweiligen Einsatzorten nicht als Dienstreisen abrechnen. Das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht in Mainz wies seine Klage ab. Der für Orgelmusik und Chorleitung in 13 weit verstreuten Ortsteilen im Hunsrück zuständige Musiker hatte vom katholischen Bistum Trier einen Betrag von mehr als 9000 Euro gefordert. Die Richter argumentierten, als Dienstort gelte grundsätzlich nicht der genaue Standort des eigenen Büros, sondern die jeweilige politische Gemeinde, in der ein Arbeitnehmer tätig sei. Selbst wenn die Fahrten von der Wohnung zu anderen Kirchen als Dienstreise anerkannt worden wären, hätte der Kläger keinen Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung gehabt. Die Entfernungen zwischen den Kirchen und Kapellen und dem 45 Kilometer entfernten Wohnort des Organisten sei jeweils annähernd gleich groß gewesen. "Die Dienstreise soll dem Mitarbeiter keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen", heißt es in dem Urteil. (Az.: 5 Sa 363/15)

Kein Arbeitsunfall. Ein Sturz durchs eigene Fenster ist kein Arbeitsunfall: Zu diesem Schluss kam das baden-württembergische Landessozialgericht in Stuttgart. Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Schlüsselbund verloren und wollte zu Hause einen Ersatzschlüssel holen. Zunächst rief sie einen Schlüsseldienst. Als der aber sagte, man müsse die Haustür auffräsen, versuchte die 43-Jährige, durch ein angelehntes Fenster einzusteigen. Dann passierte der Unfall. Von der Rentenversicherung bekam sie eine Rente wegen Erwerbsminderung zugesprochen. Einen Arbeitsunfall konnte das Landessozialgericht in dem Vorfall nicht erkennen. Es bestehe zwar ein "betrieblicher Zusammenhang", weil die Mitarbeiterin den Ersatzschlüssel für ihre Arbeit brauchte. Beim Einstieg durchs Schlafzimmerfenster sei es aber nicht um ein betriebliches Erfordernis gegangen, sondern um das Vermeiden einer beschädigten Wohnungstür. (Az.: L 3 U 3922/15)

© SZ vom 16.07.2016 / EPD - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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