Recht so:Neue Urteile

Ist ein Sitzstreik im Büro des Chefs ein Grund für die fristlose Kündigung? Müssen Teilzeitkräfte genauso viele Wochenenddienste machen wie ihre Vollzeitkollegen?

Sitzstreik mit Folgen. Wer das Büro des Vorgesetzten mit einem Sitzstreik blockiert, muss mit der Kündigung rechnen. Eine Frau arbeitete seit 1992 in einem Betrieb, zuletzt als Leiterin einer Abteilung mit 300 Mitarbeitern. In zahlreichen Gesprächen verlangte sie eine Vergütung als außertarifliche Angestellte. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, begann sie einen Sitzstreik im Büro des Niederlassungsleiters. Nachdem die Vorgesetzten den Raum verlassen hatten, blieb die Frau weitere drei Stunden sitzen. Sie musste von der Polizei hinausbegleitet werden, auch eine Kündigungsdrohung blieb erfolglos. Der Arbeitgeber kündigte der Frau fristlos, hilfsweise fristgerecht. Dagegen klagte die Frau. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab der ordentlichen Kündigung statt, nicht jedoch der fristlosen. (Az. 3 Sa 354/14)

Pflichten in Teilzeit. Teilzeitkräfte müssen es nicht hinnehmen, dass sie genauso viele Wochenenddienste machen sollen wie ihre Kollegen in Vollzeit. Eine Klinik hatte ihre Teilzeit- und Vollzeitkräfte im gleichen Maße für Wochenenddienste im Labor eingesetzt. Beide mussten jeweils an zwei Wochenendtagen im Monat mit derselben Stundenzahl arbeiten. Dagegen klagte eine Mitarbeiterin. Mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte fest, dass eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vorliegt. In diesem konkreten Fall sei dies nicht gerechtfertigt. Die Klinik habe nicht nachweisen können, dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt. So habe sie nicht dargelegt, dass nur so die Wochenenddienste abgedeckt werden könnten. (Az. 26 Sa 2340/14)

© SZ vom 07.05.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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