Chef darf Browserverlauf prüfen. Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern wegen der privaten Internetnutzung im Job kündigen und vorher auch ohne deren Zustimmung den Browserverlauf des Dienstrechners auswerten. Zwar handele es sich beim Browserverlauf um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Die Datenverwertung sei jedoch zulässig, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit habe, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Im aktuellen Fall hatte ein Arbeitgeber den Rechner eines Mitarbeiters überprüft und festgestellt, dass der Beschäftigte an fünf von 30 Arbeitstagen das Internet privat genutzt hatte. Das Gericht hielt die sofortige Kündigung für rechtens. (Az. 5 Sa 657/15)
Chef muss ordentlich abrechnen. Werden Vorschüsse nicht ordentlich abgerechnet, kann der Arbeitgeber Mitarbeitern unter Umständen kündigen. Er muss allerdings selbst ebenfalls dafür Sorge tragen, dass es bei der Abrechnung keine organisatorischen Mängel gibt. In einem vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelten Fall war ein Hausmeister für einen Kinderhort und eine Schule tätig. Innerhalb von sechs Wochen gab der Arbeitgeber ihm fünf Auszahlungen in Höhe von insgesamt 900 Euro für Einkäufe. Auf den Auszahlungsquittungen wurden Summe und Datum vermerkt, aber nicht der Verwendungszweck. In der Folge bat der Arbeitgeber den Mann mehrfach, konkrete Abrechnungen vorzulegen, was er nicht tat. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber, der Mitarbeiter reichte Kündigungsschutzklage ein. Mit Erfolg: Das Gericht stellte fest, dass es auf Seiten des Arbeitgebers erhebliche organisatorische Defizite gibt. Über Wochen hinweg sei Bargeld übergeben worden. Der Verwendungszweck sei auf den Auszahlungsquittungen nicht notiert worden. Aufgrund des Chaos bei der Auszahlung habe der Arbeitgeber kein Recht, dem Mann zu kündigen. (Az.: 28 Ca 13508/14)