Recht so:Neue Urteile

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Muss eine Hochschule auch die Seminare eines emeritierten Professors ankündigen? Kann einem Mitarbeiter wegen Spesenbetrugs gekündigt werden, wenn es keine klaren Regelungen für die Abrechnung gibt?

Immerwährende Mission. Professoren haben auch nach ihrer Emeritierung ein Recht darauf, an der Hochschule Lehrveranstaltungen abzuhalten. Das gilt selbst dann, wenn sich Studenten über die Vorlesung beschweren. Die Hochschule ist zudem verpflichtet, die Veranstaltung in den Lehrplan aufzunehmen und im Vorlesungsverzeichnis anzukündigen. In dem verhandelten Fall wollte ein emeritierter Professor rechtlich durchsetzen, dass die Hochschule seine Veranstaltung "Einführung in die Didaktik der romanischen Sprachen" in den Lehrplan aufnimmt und ankündigt. Die Hochschule lehnte das ab. Studenten hätten kritisiert, dass der Professor sich rassistisch äußere und etwa grammatikalisch nicht korrektes Deutsch als "Ausländerdeutsch" bezeichne. Außerdem sei der Aufbau der Veranstaltung zunehmend wirr, die Methoden seien fragwürdig. Das reiche nicht aus, um in das Grundrecht des Professors auf Wissenschaftsfreiheit einzugreifen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Es verpflichtete die Hochschule, die Veranstaltung in den Lehrplan aufzunehmen und anzukündigen. (Az.: 12 L 269.15)

Undurchsichtige Spesen. Wollen Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Spesenbetrugs kündigen, müssen sie sein Fehlverhalten beweisen. Der Vertriebsleiter einer Teppichfirma hatte die Kündigung erhalten. Er verdiente monatlich 13 000 Euro brutto. Der Arbeitgeber warf ihm vor, die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Kleidung genutzt zu haben. Auch seien Ausgaben, die für einen Kunden getätigt worden seien, nicht korrekt abgerechnet worden. Der Mann hatte seine Spesen immer pauschal und ohne Belege abgerechnet. Seine Klage vor dem Landesarbeitsgericht Köln war erfolgreich, weil er glaubhaft machen konnte, mit der Kreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen Geschäftskunden erworben zu haben. Daneben habe er Kundenrechnungen zulasten des Arbeitgebers übernommen, denen konkrete Leistungen des Kunden gegenüberstanden. Dies konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen. Daneben müsse sich die Firma die bisherige Praxis der Spesenabrechnung vorhalten lassen, so die Richter. (Az: 3 Sa 239/10)

© SZ vom 20.02.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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