Recht so:Aus dem Gericht

Verstößt der Slogan "Frauen an die Macht" in einer Stellenanzeige gegen das Diskrimierungsverbot? Darf der Chef ohne Zustimmung des Betriebsrates die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbieten?

Suche nach Frau ist erlaubt. Trotz Diskriminierungsverbots kann es im Einzelfall in Ordnung sein, eine Stellenanzeige mit dem Slogan "Frauen an die Macht" zu schalten. Ein Autohaus hatte explizit nach Verkäuferinnen gesucht. In der Anzeige hieß es: "Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin." Bisher arbeiteten im Team ausschließlich Männer. Als eine Frau eingestellt wurde, klagte ein männlicher Mitbewerber auf Entschädigung. Die Richter entschieden, dass die Stellenanzeige zwar gegen das Benachteiligungsverbot verstoße, hier jedoch zulässig sei. Der Arbeitgeber habe ausgeführt, dass etwa 25 bis 30 Prozent seiner Kunden Frauen seien. Mehrere Kundinnen hätten weibliches Verkaufspersonal bereits nachgefragt. (Az. 9 Ca 4843/15)

Handyverbot ist ungültig. Mitarbeiter müssen es nicht hinnehmen, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit pauschal verbietet. Per E-Mail hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mitgeteilt, dass ab sofort jegliche Nutzung von privaten Mobilfunkgeräten während der Arbeitszeit verboten ist. Wer sein Handy benutzen wolle, müsse das vorher mit dem Vorgesetzten absprechen. Der Betriebsrat klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht München. Er monierte, dass er nicht miteinbezogen worden war. Mit Erfolg. Grundsätzlich sei eine solche Maßnahme mitbestimmungspflichtig, so die Richter. Außerdem könnten Mitarbeiter ihre Pflichten durchaus erfüllen, auch wenn sie ab und zu einen Blick auf ihr Handy würfen. Pauschal die Nutzung zu verbieten, sei deshalb unwirksam. (Az: 9 BVGa 52/15)

© SZ vom 30.04.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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