Recht so:Aktuelle Urteile

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Riskiert ein Mitarbeiter die Kündigung, wenn er jahrelang zu viele Überstunden aufschreibt und ausgezahlt bekommt? Ist es erlaubt, wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter mit einer dreijährigen Kündigungsfrist an sich binden will?

Unzulässige Regelung. Wer mehr Überstunden abrechnet, als er tatsächlich geleistet hat, verletzt seine arbeitsrechtlichen Pflichten. Eine außerordentliche und fristlose Kündigung ist deswegen aber noch nicht zwingend zulässig. Der Fall: Ein Mitarbeiter eines städtischen Theaters hatte seit Jahren jeden Monat sieben Überstunden zu viel aufgeschrieben und auch ausgezahlt bekommen. Das sei mit seiner Personalreferentin und dem Vorgesetzten auch so abgesprochen gewesen, sagt er vor dem Arbeitsgericht Mannheim aus - als Ausgleich für nicht länger gezahlte Zulagen. Als die Sache ans Licht kam, kündigte ihm die Stadt als Trägerin des Theaters fristlos. Das war nicht zulässig, entschied das Gericht. Der Mitarbeiter habe zwar seine Pflichten verletzt, aber ohne hohes eigenes Verschulden. Denn er hatte sein Verhalten ja mit den direkten Ansprechpartnern vor Ort abgestimmt und habe darauf vertrauen dürfen, dass diese zum Abschluss einer solchen Vereinbarung berechtigt waren. Außerdem diene eine Kündigung nicht als Strafe, so das Gericht - sondern dazu, künftige Störungen des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Eine Abmahnung hätte in diesem Fall daher ausgereicht. (Az.: 12 Ca 63/17)

Unerlaubte Kündigungsfrist. Eine Kündigungsfrist von drei Jahren ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unzumutbar. Sie schränke die berufliche Bewegungsfreiheit von Arbeitnehmern unangemessen ein, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber ebenfalls an die lange Frist gebunden sei, ehe er sich von einem Arbeitnehmer trennen kann. Die Richter sprachen von einer "unangemessen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben". Im konkreten Fall wollte eine Spedition Mitarbeiter in ihrer Leipziger Niederlassung möglichst lange an sich binden. Mit einem Speditionskaufmann schloss sie eine Zusatzvereinbarung, mit der die Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre verlängert wurde. Gleichzeitig zahlte sie ein höheres Gehalt. Nachdem sich der Speditionskaufmann durch ein spezielles Computerprogramm von seinem Arbeitgeber überwacht fühlte, kündigte er. Dagegen klagte die Spedition und pochte auf die dreijährige Kündigungsfrist - vergebens. (Az.: 6 AZR 158/16)

© SZ vom 02.12.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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