Neue Urteile:Recht so

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Darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter, der während der Probezeit krank wird, entlassen? Rechtfertigt eine telefonische Morddrohung die fristlose Kündigung?

Gekündigt in Probezeit. Wird ein Mitarbeiter während der Probezeit krank, kann ihm meist nicht deshalb gekündigt werden. Die Kündigung kann jedoch aus anderen Gründen erfolgen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor. Ein Kurierfahrer befand sich in einer sechsmonatigen Probezeit. Er war alleinerziehender Vater eines Sohnes. Während eines Urlaubs informierte er den Arbeitgeber, dass sein Sohn in der folgenden Woche operiert werde und er daher den Urlaub noch verlängern wolle. Danach sei der Sohn krankgeschrieben. Der Arbeitgeber erklärte sich zunächst damit einverstanden. Der Sohn wurde dann jedoch länger, fast den ganzen Monat krankgeschrieben. An dem Tag, als der Mitarbeiter seinem Chef die Krankschreibung des Kindes faxte, erhielt er danach persönlich die schriftliche ordentliche Kündigung. Dagegen klagte der Mann. Jedoch ohne Erfolg. Die Kündigung sei zwar im zeitlichen Zusammenhang mit der Krankschreibung des Sohnes erfolgt, jedoch aus anderen Gründen. Der Chef erklärte, dass er bereits zuvor mit einem Kollegen des Mannes über seine Unzufriedenheit mit dessen Leistungen gesprochen habe. Im Prozess konnte er als Beleg eine E-Mail-Korrespondenz mit seinem Steuerberater vorlegen. Darin war auch von der beabsichtigten Kündigung die Rede. (Az.: 8 Sa 152/16)

Gekündigt wegen Morddrohung. Wer eine Morddrohung gegen den Chef ausstößt, muss mit seinem fristlosen Rauswurf rechnen. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf bestätigt. Mit den Worten "Ich stech dich ab" hatte ein Personenfahnder des Landeskriminalamts NRW seinen Vorgesetzten am Telefon bedroht. Dem Land sei es nach dieser "ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung" nicht zuzumuten, den Mann weiterzubeschäftigen. Der Fahnder hatte die Drohung bestritten und behauptet, sich zur fraglichen Zeit vor seinem Haus mit einem Nachbarn unterhalten zu haben. Der Anruf war 3,5 Kilometer vom Wohnhaus des Mannes entfernt aus einer Telefonzelle an das Mobiltelefon des Vorgesetzten erfolgt. Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass der Mitarbeiter angerufen hatte. Er sei an seiner Stimme leicht zu erkennen und habe ein Motiv gehabt: Dem Anruf sei ein Streit mit dem Vorgesetzten vorangegangen, der mit einer Verurteilung des Personenfahnders wegen Betruges endete. (Az.: 7 Ca 415/15)

© SZ vom 15.07.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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