Neue Urteile:Recht so

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Darf einem Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn dieser über Jahre hinweg einen Großteil der Zeit krankgemeldet ist? Darf ein Kinderzuschlag bei einer Abfindung nur vom Eintrag auf der Lohnsteuerkarte abhängen?

Vorteil durch Versäumnis. Arbeitnehmern kann wegen einer längeren Krankheit die Kündigung drohen, die Voraussetzungen dafür sind aber hoch. Führt eine Firma kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durch, kann eine Kündigung unwirksam sein. Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ging es um einen Mann, der seit 1988 in einem Betrieb arbeitete, zuletzt als Maschinenarbeiter. In den Jahren 2011 bis 2014 war er jährlich zwischen 42 und 164 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Sein Arbeitgeber kündigte ihm am 26. Februar 2016 fristgerecht zum 30. September 2016. Dagegen klagte der Mann. Mit Erfolg: In erster und zweiter Instanz wiesen die Richter die Kündigung als unwirksam zurück. Sie sei unverhältnismäßig, da der Arbeitgeber pflichtwidrig kein BEM durchgeführt habe. Er habe auch nicht nachweisen können, dass es kein milderes Mittel als die Kündigung gegeben hätte, um der möglichen Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch weitere Fehlzeiten entgegenzuwirken. Die Richter zeigten sich nicht überzeugt, dass es im Betrieb tatsächlich keinen geeigneten Arbeitsplatz mit weniger belastenden Tätigkeiten gegeben habe. (Az.: 8 Sa 359/16)

Nachteil durch Lohnsteuerklasse. Sieht ein Sozialplan bei Abfindungen einen Zuschlag für Kinder vor, darf dieser Zuschlag nicht nur am Eintrag der Kinder auf der Lohnsteuerkarte hängen. Ist das doch der Fall, kann darin ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz liegen. In einem vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg verhandelten Fall arbeitete eine Frau seit 1995 bei einem Betrieb in Teilzeit. Sie ist verheiratet, hat zwei Kinder und Lohnsteuerklasse V, ihr Mann III. Da man auf der Lohnsteuerklasse V keine Kinder eintragen kann, werden diese auf der Karte des Mannes geführt. Eine Aufteilung auf die Steuerklassen III und V erfolgt bei Ehepaaren oft, wenn einer der beiden weniger verdient. Als der Betrieb schloss, klagte die Frau auf den Zuschlag, der pro Kind 2500 Euro brutto betrug. Mit Erfolg. Das Gericht sah eine Benachteiligung von Frauen, auch wenn die Regelung nicht unmittelbar an das Geschlecht anknüpfe. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. (Az.: 7 Sa 655/14)

© SZ vom 08.07.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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