Neue Urteile:Recht so

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Genießt eine Mitarbeiterin, die gleichzeitig Betriebsrätin ist, auch bei schwerwiegenden Fehlern Kündigungsschutz? Kann dem Arbeitgeber verboten werden, Vorwürfe gegen einen angeklagten Mitarbeiter vor Gericht zu wiederholen?

Betriebsräte sind kündbar. Auch wenn es für die außerordentliche Kündigung von Betriebsräten hohe Hürden gibt - unmöglich ist sie nicht. Voraussetzung ist, dass es für die Kündigung einen wichtigen Grund gibt und der Betriebsrat der Entlassung zugestimmt hat. Alternativ kann eine gerichtliche Entscheidung die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen. Das hat das Arbeitsgericht Stuttgart entschieden. In dem Fall hatte eine Klinik einer Gesundheits- und Krankenpflegerin fristlos gekündigt, die gleichzeitig Betriebsrätin war. Der Arbeitgeber warf der Frau vor, ihre Überwachungspflichten schwer verletzt zu haben. Während ihrer Schicht war eine Patientin gestorben. Der Betriebsrat hatte seine Zustimmung zur Kündigung verweigert. Dagegen wurde Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt. Die Parteien einigten sich in einem Vergleich. (Az.: 12 BV 64/15)

Vor Gericht besteht Redefreiheit. Mitarbeiter haben in der Regel keinen Anspruch auf Widerruf von Arbeitgeber-aussagen in einem Gerichtsprozess. In einem Verfahren müssten die Parteien grundsätzlich alles vortragen dürfen, was zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist, entschied das Arbeitsgericht Stuttgart. In dem verhandelten Fall wurde einem Mitarbeiter vorgeworfen, Kollegen sexuell belästigt und Kunden beleidigt zu haben. Der Mann beantragte darauf hin, seinem Arbeitgeber zu verbieten, diese Behauptungen aufzustellen. Außerdem verlangte er Schmerzensgeld. Ohne Erfolg: Der Mann habe keinen Anspruch auf Rücknahme und Unterlassung dieser Äußerungen, so das Gericht. Er selbst sei dadurch geschützt, dass er vom Gericht verlangen könne, die Äußerungen nachzuprüfen. Eine Schmähung liege erst dann vor, wenn es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung des Gegners gehe. Dies sei hier nicht der Fall, sondern es sei darum gegangen, das Verhalten des Mannes zu überprüfen. (Az.: 17 Ca 7788/14)

© SZ vom 27.05.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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