Neue Urteile:Recht so

Rechtfertigt eine grobe Beleidigung die Kündigung eines Mitarbeiters, der seit 23 Jahren in der Firma arbeitet? Darf ein Bewerber von der Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes ausgeschlossen werden, wenn er betrunken oder gewalttätig war?

Grobe Beleidigung. Wer seinen Vorgesetzten grob beleidigt, muss auch dann mit der Kündigung rechnen, wenn er schon lange in der Firma arbeitet. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor. Das Gericht wies die Klage eines fristlos gekündigten Mitarbeiters eines Handwerksbetriebs ab, der seinen Chef nach einem Streitgespräch als "soziales Arschloch" bezeichnet hatte. Das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, sei dem Familienbetrieb nicht zuzumuten - auch nicht nach 23 Jahren Betriebszugehörigkeit. Die Äußerung sei im Affekt gefallen und durch die Meinungsfreiheit gedeckt, argumentierte die Verteidigung des 62-Jährigen. Das Gericht sah es anders: Weil zwischen Streit und Beleidigung mehrere Stunden vergingen, liege kein Affekt vor. Grobe Beleidigungen seien nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Auch eine Abmahnung sei nicht nötig gewesen, da sich der Kläger nicht entschuldigt und keine Einsicht gezeigt habe. (Az.: 3 Sa 244/16)

Grobe Entgleisung. Eine Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann für einen angehenden Polizisten das vorzeitige Karriere-Aus bedeuten. Eine entsprechende Personalentscheidung des Berliner Polizeipräsidenten bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin. Der Antragsteller in dem Verfahren war nach einer Fahrradfahrt mit 2,25 Promille nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeidiensts aufgenommen worden. Auch in einem zweiten Fall gab das Verwaltungsgericht dem Polizeipräsidenten recht: Hier war der Bewerber nicht eingestellt worden, nachdem er drei in Deutschland nicht zugelassene Feuerwerkskörper vom Balkon seiner Wohnung in Richtung eines Kinderspielplatzes geworfen hatte. Gegen die Beschlüsse in den beiden Eilverfahren ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich. (Az.: VG 26 L 151.17 und VG 26 L 331.17)

© SZ vom 20.05.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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