Arbeitsrecht:Wer die Maske verweigert, riskiert Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines Grundschullehrers für wirksam erklärt, der die Maskenpflicht abgelehnt hatte. Die Kündigung sei wegen Äußerungen des Lehrers in E-Mails an die Schulelternsprecherin gerechtfertigt, so das Gericht. Darin hatte der Mann die Maskenpflicht in der Schule als Nötigung, Kindesmissbrauch und Körperverletzung bezeichnet. Zudem habe er die Eltern aufgefordert, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen. Als weiteren Kündigungsgrund nannte das Gericht die beharrliche Weigerung des Klägers, selbst eine Maske in der Schule zu tragen. Ein Attest, das der Lehrer im Internet von einem österreichischen Arzt eingeholt habe, rechtfertige keine Befreiung. Mit dieser Entscheidung änderte das Gericht ein vorheriges Urteil des Arbeitsgerichtes Brandenburg, das die Kündigung als unwirksam erklärt hatte. (Az.: 10 Sa 867/21)

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