Arbeitsrecht:Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund

In der Regel geht es Arbeitgeber nichts an, welcher Religion Beschäftigte angehören. Bei kirchlichen Arbeitgebern kann das anders aussehen. Doch auch hier kommt es auf die Tätigkeit an, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zeigt. Demnach darf eine evangelische Kirchengemeinde einem Koch, der in einer ihrer Kindertagesstätten tätig ist, nicht einfach fristlos kündigen, wenn er aus der Kirche austritt. Bei einem Mitarbeiter im Küchendienst stellt die Kirchenzugehörigkeit keine wesentliche und berechtigte Anforderung an den Arbeitnehmer dar. Der Koch, dem nach seinem Austritt gekündigt worden war, argumentierte, sein Kontakt mit den Kindern habe sich auf die Ausgabe von Getränken beschränkt. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur über organisatorische Fragen gesprochen. Das Gericht gab ihm Recht: Die Loyalitätserwartung der Gemeinde stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Kochs dar. (Az.:4 Sa 27/20)

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