Pandemie:Heimbewohner von Maskenpflicht in Hessen ausgenommen

Ein Schild an einem Eingang weist auf das Tragen einer Maske hin. (Foto: Friso Gentsch/dpa/Symbolbild)

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Wiesbaden (dpa/lhe) - Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sind in der Corona-Pandemie in Hessen in Gemeinschaftsräumen bereits von der Maskenpflicht ausgenommen. In der seit 1. Oktober gültigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes gelte eine Maskenpflicht für alle Personen, die eine solche Einrichtung betreten oder sich dort aufhalten, teilte das Sozialministerium am Freitag nach einer Entscheidung in Baden-Württemberg mit.

Die Pflicht bestehe dem Gesetz zufolge aber nicht „für in Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumen“, wie es im Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes steht.

Gemeinschaftlich von den Bewohnern genutzte Räume sind dem Ministerium zufolge von der Maskenpflicht auszunehmen, da sie aufgrund der Besonderheiten der Unterbringung in einer vulnerablen Einrichtung zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt seien. Damit werde auch nach einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes dem im Grundgesetz verankerten Schutzes des Wohnung Rechnung getragen.

© dpa-infocom, dpa:221028-99-300289/2

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