Weihnachtsdekoration:Da blinkt der Baum

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Manche mögen’s bunt: Weihnachtsbeleuchtung auf einem Balkon. (Foto: Soeren Stache/dpa)

Wenn Wohnungsfenster wie bunte Reklame blinken und Rentiere die Vorgärten bevölkern, ist Adventszeit. Doch was die einen freut, nervt die anderen. Was erlaubt ist

Von Tom Nebe/dpa

Adventszeit ist Dekorationszeit. Allerdings gehen die Geschmäcker hier weit auseinander. Der eine verwandelt seine Wohnung in ein Weihnachtswunderland, der andere möchte Weihnachten weder sehen noch hören oder riechen. Außerhalb der eigenen vier Wände gelten beim Dekorieren darum Grenzen. Die Richtschnur lautet: Es darf den Nachbarn nicht stören. Maßstab ist unter anderem der ortsübliche Rahmen. Das heißt, Bewohner sollten sich an der Dekoration in ihrer Wohngegend orientieren, sagt Anna Florenske vom Verband Wohneigentum. Sie empfiehlt: "Im Zweifel größere oder leuchtende Außendeko immer mit den Nachbarn abstimmen." Eine kleine Orientierungshilfe:

Christbaum im Treppenhaus: Ein bunt behangener, kleiner Nadelbaum im Topf mag den tristen Aufgang aufhübschen. Er kann aber zum Problem werden. Das Treppenhaus muss frei zugänglich sein, durch Deko dürfen keine Flucht- und Transportwege zugestellt werden. Im Zweifel haftet der Verursacher, wenn jemand über das Bäumchen stolpert. Treppenhäuser sind außerdem Gemeinschaftsräume. Beim Schmücken haben also die Nachbarn ein Wörtchen mitzureden und können im Zweifel auch das Entfernen jeglicher Dekoration fordern. Das zeigt etwa eine Entscheidung des Amtsgerichts Münster (Az.: 38 C 1858/08).

Kranz an der Wohnungstür: Schön findet das längst nicht jeder, doch gegen Adventskränze an der Tür können Nachbarn nichts sagen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 25 T 500/89). Kleine Einschränkung: Gegenstände, die Brandgefahr bergen, haben im Treppenhaus nichts verloren, sagt Florenske und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Münster (Az.: 10 B 304/09). Hierzu zählten etwa größere Tannenzweige.

Neonbeleuchtung am Küchenfenster: Das sanfte Licht eines traditionellen Schwibbogens genügt nicht jedem Weihnachtsfreund. So manchen versetzen erst grell blinkende LED-Lichtketten in die richtige Feststimmung. Das ist prinzipiell kein Problem, weder am Fenster noch auf dem Balkon. Allerdings gibt es Grenzen. Fenster von Nachbarn sollten nicht mit Lichtern angestrahlt oder ausgeleuchtet werden. Insbesondere gilt das für fremde Schlafzimmer. Nachbarn können in dem Fall verlangen, dass die Deko spätestens ab 22 Uhr ausgeschaltet wird, da sie den Schlaf stört. "Nächtliche Zwangsbeleuchtung muss niemand hinnehmen", betont Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Leuchtet Deko nicht direkt in andere Wohnungen hinein, ist das Gerichtsurteilen zufolge hingegen oft zumutbar, sagt Florenske.

Weihnachtsduft: Gerüche wie Nelke, Orange, Zimt wecken weihnachtliche Gefühle - oder sie lösen Streit aus, wenn man das Treppenhaus im Mietsgebäude mit einer Duftwolke vernebelt. So untersagte etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Mieter, im Hausflur "Stoffe zur Geruchsverbesserung" zu versprühen (Az.: 3 WX 98/03). Es ging um Parfüm und Geruchsspray.

Weihnachtsmann am Balkon: Das ist an sich kein Problem. Aber: "Wenn die Fassade beschädigt werden könnte, kann der Vermieter sein Veto einlegen", sagt Ropertz. Die Deko dürfe zudem niemanden stören. "Ich kann nicht meinen Weihnachtsmann vor das Wohnzimmerfenster meines Nachbarn hängen, klar." Zweiter wichtiger Punkt: Egal, ob es heftig schneit oder starker Wind weht - abstürzen darf ein am Seil hängender Weihnachtsmann nicht. Wer deshalb lieber das Seil mit Dübel und Schraube in der Außenwand fixiert, muss aber beim Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn da wird schließlich in die bauliche Substanz eingegriffen, und das geht nur mit Genehmigung.

Rentiere im Garten: Bewohner von Einfamilienhäusern können sich theoretisch einen Weihnachtsmann samt Schlitten und einer Entourage an Rentieren als Figuren auf das Grundstück stellen. "Sind sie nicht zu groß, ist das in Ordnung", sagt Florenske. Anderes gilt für Mieter und Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft: Sie müssen sich mit dem Vermieter oder den anderen Eigentümern darüber abstimmen, ob der Vorgarten oder Balkon zum Festplatz werden kann.

Lieder für Passanten: Manche hören gern das "Stille Nacht, Heilige Nacht", andere bevorzugen das eher groovige "Jingle Bells". Große Enthusiasten spielen ihre Weihnachtslieder im Vorgarten, damit jeder vorbeikommende Passant sie hört. Hier gibt es natürlich zahlreiche Einschränkungen: Wer sich mit den Vorgaben genau auseinandersetzen will, liest in den Landesemissionsgesetzen nach, ob und wie laut Musik an der frischen Luft sein darf. Oder erkundigt sich dazu bei seiner Kommune. Mittagsruhe, Nachtruhe und Hausordnungen setzen der Beschallung ebenfalls Grenzen. "Einfach so dudeln lassen kann man es nicht", sagt Florenske.

© SZ vom 24.11.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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