Weihnachten:So wird man unerwünschte Geschenke wieder los

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Wer unerwünschte Geschenke nach Weihnachten umtauschen will, muss einiges beachten. In München betrachtet ein Kind eine Carrerabahn. (Foto: Jakob Berr)

Tränen unterm Weihnachtsbaum? Nach den Festtagen wollen viele unglücklich Beschenkte ihre Präsente wieder loswerden - doch das ist nicht so einfach. Was Unzufriedene wissen müssen.

Von Berrit Gräber, München

Auch dieses Jahr war nicht jedes Weihnachtsgeschenk ein Volltreffer. Papa kann das neue Rasierwasser nicht riechen. Der Onkel kommt mit dem E-Book-Reader nicht klar. Und der Enkel wünscht sich ein anderes Smartphone. Millionen ausgepackte Präsente sollen dann postwendend zurückgehen. Doch Umtauschen geht nur auf Kulanz, manchmal auch gar nicht. Selbst bei Sachen, die im Internet gekauft wurden, kann es Probleme geben, obwohl Online-Kunden ein gesetzliches Rückgaberecht haben. Geht ein Umtausch daneben, lassen sich unerwünschte Präsente notfalls noch versteigern, tauschen oder weiterverschenken. Hier ein paar Tipps, wie man Unpassendes wieder loswerden kann:

Es gibt kein Recht auf Umtausch

Grundsätzlich gilt auch zu Weihnachten: Gekauft ist gekauft. Ein gesetzlich verankertes Recht auf Umtausch gibt es nicht - auch wenn Millionen Bundesbürger wie selbstverständlich davon ausgehen. Nimmt ein Händler tadellose Ware anstandslos zurück, nur weil sie nicht gefällt oder nicht passt, ist das Kulanz, wie die Experten von Stiftung Warentest betonen. Ausnahme: Hat ein Unternehmen mit langen Umtauschfristen geworben, darf der Kunde darauf pochen. Ratsam ist, eine Rückgabe möglichst bald nach dem Fest zu starten.

Kaum Schwierigkeiten gibt es, wenn Ware nicht völlig zerfleddert ist und weitgehend originalverpackt, möglichst mit Karton, zurückgebracht wird. Großzügig sind Händler meist bei Textilien, Büchern oder auch Elektrogeräten. Was in der Regel aber immer verlangt wird, sind Kassenbon und Preisetikett. Fehlt beides, kann womöglich ein Zahlungsnachweis per Kontoauszug oder Kreditkartenabrechnung weiterhelfen. Der Ladenbetreiber darf die Spielregeln für die freiwillige Rücknahme selbst bestimmen. Der Kunde muss sich nach den Vorgaben des Geschäfts richten - oder sein Geschenk behalten.

Probleme beim Zurückbringen

gibt es, wenn es um Konzertkarten, Kosmetika oder Lebensmittel geht. Cremes, Parfum, Nagellack, Wimperntusche, Unterwäsche oder Genussmittel wie Wein werden aus hygienischen Gründen meist abgelehnt. Selbst dann, wenn sie noch originalverpackt sind. Auch Sonderangebote, B-Ware und Reduziertes sind meist ausgenommen. Die Rückgabe wird auch dann häufig abgelehnt, wenn Verpackungen aufgerissen sind oder Ware offensichtlich benutzt ist. Wer keine Probleme will, sollte Umtauschfristen einhalten. Oft sind sie auf dem Kassenbon aufgedruckt.

Der Händler darf Gutscheine anbieten

Ja. Er kann den Umtausch abwickeln, wie er will. Immer mehr Geschäfte, vor allem kleinere, geben nur noch Gutscheine statt Bares heraus. Oft ist auch eine Umtauschfrist einzuhalten. Solche Vorgaben muss der Kunde akzeptieren, wenn er das Präsent loswerden will. Aber: War die Rückgabemöglichkeit vorher auf der Quittung schriftlich vereinbart, muss der Händler den Kaufpreis in jedem Fall in bar zurückzahlen.

Ist das Geschenk kaputt,

liegt eine ganz andere rechtliche Situation vor. Kommt Mama mit dem E-Book-Reader beispielsweise nicht zurecht, weil er immer wieder ausgeht und defekt ist, liegt ein Mangel vor. Dann handelt es sich nicht um einen Umtausch, sondern um eine Reklamation. Dafür gibt es eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Wichtig: Der Kunde muss sich dann auch nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen. Der Händler hat zwei Anläufe zur "Nacherfüllung". Klappt die Reparatur zweimal nicht, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ware zurück, Geld zurück. Eine Reklamation ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer vorher auf mögliche Fehler und Mängel hingewiesen hat ("2. Wahl", "Mit Schön-heitsfehlern").

Umtauschen von Online-Einkäufen

Bis zu 14 Tage nach Erhalt kann der Käufer die Bestellung ohne Angabe von Gründen per E-Mail widerrufen und die Ware zurückgeben. Die Originalverpackung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie hilft aber, um das Präsent bequem wieder zurückzuschicken. Auch Geschenkgutscheine aus dem Internet können widerrufen werden. Die Zeit für eine Rückgabe von Online-Einkäufen wird nach Weihnachten aber oft knapp. Umtauschwillige müssen sich beeilen. Jeder Tag zählt, Wochenende oder Feiertage verlängern die 14-Tage-Frist nicht. Wurde das Geschenk Wochen vor dem Fest gekauft, ist die Rückgabe nicht mehr möglich. Doch es gibt auch Ausnahmen. Hat zum Beispiel der Online-Händler nach dem Kauf keine Widerrufsbelehrung geschickt, kann der Verbraucher unbefristet zurücktreten. Zurückgeben muss derjenige, der online gekauft und bezahlt hat - also in der Regel der Schenker, nicht der Beschenkte. Dazu kommt: Der Besteller muss manchmal für die Rücksendekosten aufkommen.

Das ist heikel

Auch bei Online-Käufen können Rückgaben ausgeschlossen sein. Null Chance, das Präsent wieder zurückzuschicken, gibt es, wenn es sich um Parfums, Cremes, Software, CDs und DVDs handelt, die kein intaktes Siegel mehr haben. Wer also mit einer geschenkten Musik-CD nichts anfangen kann, sollte sie gar nicht erst auspacken. Auch online gekaufte Gutscheine für Reisen, Freizeitveranstaltungen oder Kinotickets lassen sich nicht zurückgeben.

Wenn der Umtausch scheitert,

kann ein Weiterverkauf bei Auktionshäusern wie Ebay die Lösung sein. Im Internet bekommen selbst ungeliebte Präsente eine zweite Chance. Klappt es nicht auf den deutschen Seiten, steht noch das Anbieten im Ausland offen. Statt um- geht auch wegtauschen: Auf Plattformen wie "Tauschticket.de" lässt sich das ungeliebte Stück womöglich gegen Sinnvolleres auswechseln. Nach dem Prinzip: Schickst du mir deine Socken, kriegst du meinen Schlips. Geld darf dafür aber nicht verlangt werden. Findet sich auch auf diesem Weg kein Abnehmer, geht wirklich nur noch weiterverschenken, im Schrank versenken oder wegwerfen.

© SZ vom 29.12.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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